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Frage geschrieben am 05.01.2011 23:31:52

Aufenthaltsantrag der Ehefrau / Verweigerung Unterschrift Ehemann

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1489
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Ehefrau.
Ich bin seit Sommer 2007 mit einer Frau aus Ausland verheiratet. Eheschließung erfolgte in ihrem Heimatland. Seit Herbst 2008 lebt meine Frau in Deutschland. Ihr Aufenthaltstitel gilt bis Juni 2011. Einen längeren Aufenthalt hat sie nicht bekommen da Ihr Pass nur bis Juni 2011 gilt und sie deshalb auch jetzt einen neuen Pass beantragen wird.

Sein 1 1/2 Jahren gibt es Hinweise, dass meine Frau mich betrügt, seit Dezember 2010 in einem Fall nachgewiesen. Der Verdacht liegt nahe (auch von außen an mich herangetragen), dass meine Frau sich den Aufenthalt bzw. die Staatsbürgerschaft erschleichen möchte und nur deshalb mich geheiratet hat. Die Ausländerbehörde ist seit Dezember 2010 davon informiert. Für den Verlängerungsantrag zum weiteren Aufenthalt in Deutschland möchte ich im Juni als Ehegatte meine notwendige Unterschrift verweigern.

Frage: Hat die Ausländerbehörde das Recht den Titel dann zu verweigern (Verlängerung bzw. erteilen des unbegrenzten Titels), oder hat meine Frau einen Rechtsanspruch auf den Aufenthalt?


Antwort geschrieben am 05.01.2011 23:46:25
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Eine Trennung, die nicht nur vorübergehend ist, kann dann schon zur Aufhebung der Lebensgemeinschaft führen.

Die zwei Jahre sind hier schon abgelaufen, aber wenn sich Ihre Frau diesen Aufenthaltstitel "erschlichen" hat, so gilt:

Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er
in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat (z. B. wie hier Scheinehe).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird überdies bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Eine Neuerteilung bzw. eine Verlängerung dürfte daher aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommen, um so mehr eine Aufhebung des bestehenden Aufenthaltstitel wegen vorsätzlicher Erschleichung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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