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Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für EU-Bürger


21.11.2010 20:45 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Was braucht ein lettischer Staatsbürger (Beitrittsland seit 01.05.2004) um in Deutschland leben zu dürfen? Braucht man zur Anmietung einer Wohnung bzw. zum Kauf einer Wohnimmobilie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis? Was ist mit Personaldokumenten? Bekommen einen deutschen Personalausweis nur deutsche Staatsangehörigen? Wird ein ähnliches Dokument für EU-Ausländer in Deutschland ausgestellt, damit man sich nicht überall mit dem Reisepass des Herkunftslandes ausweisen muß? Da Lettland noch keinen Perso eingeführt hat, gibt es für lettische Staatsbürger nur den nationalen Reisepaß als Ausweis, auch im Inland. Wie sieht es mit dem Arbeitsrecht ab 2011 für Staatsangehörige der Beitrittsländer bzw. dem Recht auf Gründung einer eigenen Firma in Deutschland aus?
Vielen herzlichen Dank im Voraus.

-- Einsatz geändert am 21.11.2010 21:49:03
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsgenehmigung EU-Bürger
21.11.2010 | 22:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1)
Lettische Staatsbürger genießen von Anfang an Freizügigkeit in der EU; nur bezüglich (un-)selbstständigen Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich herrschen noch Einschränkungen vor (siehe unten).

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere:

1.
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

2.
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

3.
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind

4.
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

[...]

2)
Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
Sie können also ohne Weiteres Grundeigentum erwerben.

Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.

Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.

Ausländer erhalten keinen Personalausweis, den nur Deutsche nämlich beantragen können.

Nachteile haben Sie dadurch - wie gesehen - nicht.

3)
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,

1.
bei der Einreise in das oder Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz

1. mit sich zu führen und
2. einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen,

2.
für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,

3.
den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht , die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

4)
Für Arbeitnehmer der neuen EU-Länder (EU-Erweiterung 2004 und EU-Erweiterung 2007) gelten Übergangsregelungen, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer einschränken können:
Neu einreisende Angehörige der neuen EU-Länder können für einen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Sie erhalten dann ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht-EU, siehe oben.

Sie werden bei der Arbeitsmarktprüfung vorrangig gegenüber anderen Ausländern mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang behandelt.

Die Übergangsregelungen sehen ein bis zu sieben Jahre andauerndes „2+3+2-Modell" vor. 2011 ist also (in Deutschland) die dazugehörige Übergangszeit abgelaufen. Zum 1.1.2011 sollten daher die gesetzliche Regelungen entsprechend angepasst bzw. aufgehoben werden.

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Einschränkungen bestehen hierbei nicht.

Es gilt ansonsten insbesondere das deutsche Gewerberecht und deren Zulassungsvoraussetzungen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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