Frage geschrieben am 13.02.2010 18:18:59
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für US Tiermedizinerin mit deutschem Ehemann
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1530Wir möchten in den kommenden zwei Jahren nach Deutschland zu meinenen Eltern (bzw. in deren Nähe) ziehen, dies würde uns ermöglichen unseren Kinderwunsch mit unserer Berufstätigkeit zu verbinden.
Meine Frau spricht mittelmäßig Deutsch nimmt aber an Sprachkursen teil, auch um ggf. einen Sprachtest bestehen zu können.
Soweit ich es einsehen kann sollte es kein Problem darstellen mit ihr in Deutschland zu leben, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten könnte aber komplizierter sein. Einen Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft möchten wir nicht stellen, da sie für etliche Jahre „US Federal Student Loans „ zurückzahlen muss. Würde sie ihre US Staatsbürgerschaft aufgeben entfiele die Möglichkeit eines einkommensbasierten Rückzahlungsplans, welches wir uns finanziell nur schwerlich erlauben könnten.
Frage:
Besteht die Möglichkeit in den kommenden 2 Jahren nach Deutschland zu ziehen und dort für sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu bekommen (unter Beibehaltung ihrer US Staatsbürgerschaft)?
Wenn ja, welche Schritte sind erforderlich (welche Anträge zu stellen) und wie lange sind die Bearbeitsungszeiträume in etwa?
Ich wäre dankbar für eine generelle Einschätzung, bitte geben Sie, falls erforderlich, nur kurze Referenzen für Gesetze.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 13.02.2010 19:02:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sehe ich keine Hindernisse für eine Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau. Sie kann als US-Amerikanerin visafrei nach Deutschland einreisen und im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
§ 41 AufenthV Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
Als Ehegatte eines deutschen Staatsbürgers hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Nach § 28 Absatz 5 AufenthG berechtigt diese Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, dass Ihre Frau ohne besondere Erlaubnis jede Tätigkeit ob selbständig oder angestellt ausüben kann.
Nach drei Jahren hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis), wenn Voraussetzungen des § 28 Absatz II AufenthG erfüllt sind.
Sie sollten also zu gegebenem Zeitpunkt mit Ihrer Frau nach Deutschland einreisen, sich gemeinsam an einem Wohnsitz anmelden und nachfolgend bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beantragen. Als US-Amerikanerin ist Ihre Frau auch davon befreit, nachzuweisen, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können § 30 AufenthG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
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