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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis


18.05.2012 18:20 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Ich lebe seit 2005 in Deutschland zwecks Studiums. Ich habe alle Leistungen abgeschlossen und bin in der Bachelorarbeit durchgefallen. Das erste Mal angemeldet und nicht abgegeben. Das zweite Mal wurde die Arbeit als nicht ausreichend bewertet. Härtefallantrag zu einem dritten Versuch läuft noch.

Meine Fragen für den Fall, dass mein Härtefallantrag abgelehnt wird, sind:

- Wenn ich ein Arbeitsvertrag vorlege was meine Qualifikation (obwohl Studium nicht abgeschlossen) entspricht, bekomme ich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland?
- Wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn ich mich für ein anderes Studium einschreibe? (Unter Berücksichtigung , dass ich in 2-3 Semestern abschließe)
- Was für andere Möglichkeiten habe ich um eine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis?

Ich hoffe ich konnte das Problem verständlich schildern und
Bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen!!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitserlaubnis
18.05.2012 | 18:41

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

- Wenn ich ein Arbeitsvertrag vorlege was meine Qualifikation (obwohl Studium nicht abgeschlossen) entspricht, bekomme ich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland?

Nach § 16 Abs. 2 AufenthG gilt:

"Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht"

Ausnahmefälle sind durch einen außergewöhnlichen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Entsprechendes gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Der Regelversagungsgrund greift lediglich vor der Ausreise des Ausländers ein.

Die Ausländerbehörde hat ein Spielraum, dies wird in der Regel nicht gemacht.

- Wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn ich mich für ein anderes Studium einschreibe? (Unter Berücksichtigung , dass ich in 2-3 Semestern abschließe)

Dies steht auch im Ermessen der Ausländerbehörde.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel nach 18 Monaten nach Beginn des Studiums kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann.

Von daher besteht dann ja diese Möglichkeit.

- Was für andere Möglichkeiten habe ich um eine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis?

Dies ist in der Regel nur möglich, wenn Sie Anspruch darauf haben. Dies kann für Familienzusammenführung sein (nach § 27 ff. AufenthG) oder aus humanitären Gründen (§ 22 ff. AufenthG).

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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