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Aufenthalterlaubnis Verlaengerung


02.06.2008 15:38 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller




To whom it may concern,

I will try to write this question in English, as I am not sure if I can express things correctly in German. The question could be answered in German, tough.

I am a non-EU professional (Electrical Engineer) and I have been working in Germany since 1st of April 2006 ($ 18 AufenthG). I have recently made the third visit to Auslanderamt. I have been issued a one year Aufenthaltstitel again, until 31.03.2008.

As my company involved a Lawyer's help to in the beginning, I never had the chance to learn the rules managing and regulating my situation. Therefore, I do not know what will happen in the near future (next five years for example). The Lawyer continues to manage the related activities. It is annoying after three years (I visited a university for one semestre before I started my Job), if one still has problems to get a simple phone contract, any sort of financing/leasing etc.

My questions are more than one but hopefully short to answer:

Is it possible to get a longer work/residence permit in my situation ? Why is that issued always one year ? (could a Lawyer arrange it in this way or change it)
Some Colleagues (some of those who did the first application themselves) have been issued longer time permits, how could this be possible ?
Is there an article/a sentence/a law number I can refer to to make my permit reconsidered ?
I need a guidance and a general statement in this sense.

Best regards,

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthalterlaubnis
02.06.2008 | 17:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

1.
Sie sind Inhaber einer AUfenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Gesetz immer zu befristen. Dies ergibt sich aus § 7 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist hiernach "ein befristeter Aufenthaltstitel".

2.
Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung Ermessen. Dies bedeutet, dass die Behörde bei der Dauer der Befristung einen gewissen SPielraum hat. Es gibt daher keine gesetzliche Regelung, die die Dauer der Befristung exakt bestimmt. In der Entscheidung der Behörde sind verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Wie lange möchten Sie hier bleiben? Was ist der Zweck des AUfenthalts? Wie lange läufer der Arbeitsvertrag? Seit wann sind Sie in Deutschland? usw. Es ist daher durchaus möglich, dass bei Ihnen eine Befristung auf 1 Jahr erfolgt, während andere möglicherweise eine längere Befristung erhalten, da letztlich jede Entscheidung den Einzelfall berücksichtigen muss.

3.
Derzeit sehe ich daher nur wenig Aussichten, eine längere Befristung zu erreichen. Eine abschließende Überprüfung ist jedoch nur bei Kenntnis der Entscheidung der Behörde und Ihrer gesamten Lebenssituation möglich. Sollten Sie an die Behörde herantreten, ist es wichtig, deutlich zu machen, dass Ihr Arbeitsvertrag längerfristig ausgelegt ist und Sie daher für die kommenden Jahre hier in Deutschland bleiben möchten.


4.
Gemäß § 9 AufenthG kann Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie u.a. seit 5 Jahren in Deutschland lebten und arbeiteten. EIne solche Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich unbefristet.


5.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung. Sofern Sie die Antwort auf englischer Sprache wünschen, melden Sie sich bitte bei mir. Ich werde dann versuchen, die Antwort zu übersetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau

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www.seither.info
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Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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www.vermieterblog.com
www.vermieterverein.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Landau

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