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Frage geschrieben am 06.02.2012 11:48:10

Aufenthalt Kinder Deutsch -italienische Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 358
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Ich bin Deutsche, mein Ex Italiener. Wir haben 2 Kinder, 13 und 8 Jahre, lebten immer in Italien.
Ich wollte schon bei der Trennung vor ca. 5 Jahren zurück nach Deutschland, das wurde mir gerichtlich verwehrt.
Meine Kinder sprechen perfekt deutsch, besuchen hier eine deutsche schule.
Ich will nun mit den Kindern zurück nach Italien, welche Möglichkeiten gibt es?
Ab wieviel Jahren können die Kinder selber entscheiden?????
Die Kinder leben bei mir, aber mein Ex sieht sie regelmässig.
Beide Kinder möchten auch gerne in deutschland leben, Norddeutschland.
Ist es möglich, dass ich und die Kinder gezwungen sind, in Italien zu leben, bis die Kinder volljährig sind????

Bitte helfen Sie mir!!


Antwort geschrieben am 06.02.2012 12:55:41
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier werden Sie nicht umhin kommen, eine gemeinsame Entscheidung mit dem Kindesvater herbeizuführen.

Unabhängig von der Frage, wem im Scheidungsrecht das Sorgerecht zugesprochen worden ist, bedarf es bei einer solch elementar wichtigen Frage immer der gemeinsamen Entscheidung der Eltern.

Ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist es nicht gestattet, den Wohnsitz der Kinder außerhalb von Italien zu verlegen. Dieses würde eine Verletzung im Sinne des Art. 3 HKÜ darstellen.

Ist diese Entscheidung nicht möglich, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als dann erneut das gerichtliche Verfahren einzuleiten.


Das Gericht entscheidet dabei allein im ideellen und materiellen Interesse der Kinder, wobei das älteste Kind (da über 12 Jahre) im Verfahren zwar angehört wird, aber keine eigenständige Entscheidungen bis zur Volljährigkeit treffen kann. Das Gericht kann vielmehr von den geäußerten Wünschen abweichen, wenn es das Kindeswohl erfordert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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