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Frage geschrieben am 25.08.2010 14:35:53

Aufbewahrungsfrist von Datenträgern

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1089
Guten Tag!
Wir haben bei einem Dienstleister, der Telefonansagen produziert, im Jahr 2006 eine Telefonansage in Auftrag gegeben, die dieser Dienstleister direkt in eine T-Netbox von Telekom eingespielt hat. Telekom hat uns diese Box zum 1.10.2010 gekündigt, da dieser Service nicht profitabel war und eingestellt wird. Wir haben daher den Dienstleister angeschrieben und um eine Sicherungskopie gebeten, damit wir die Telefonansage ersatzweise bei einem Provider am Ort einspielen lassen können. Die Produktionsfirma hat uns daraufhin in frechem Ton mitgeteilt, daß sie Bandansagen nur 6 Monate archiviert und wir somit Pech hätten. Ich habe die Firma daraufhin aufgefordert, mir exakt die gleiche Bandansage nochmals anzufertigen und auf CD zu übersenden. Die Firma hat daraufhin eine weitere Zusammenarbeit mit uns abgelehnt. Da ich nun überhaupt nichts habe, der Dienst zum 1.10. von der Telekom eingestellt wird, ist es ab dann auch nicht mehr möglich, die vorhandene Ansage von der T-Netbox zu kopieren. Die Ansage hat damals mit GEMA-freier Musik und Sprache 140 Euro gekostet. Was können wir tun? Die Zeit drängt.


Antwort geschrieben am 25.08.2010 16:30:26
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Bei dem Vertrag zwischen Ihnen und der Produktionsfirma dürfte es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handeln. Auch wenn Sie insofern von einem "Dienstleister"sprechen, steht hier die Anfertigung eines Werkes im Sinne des § 631 Absatz 1 BGB im Vordergrund, nämlich der Telefonansage. Es schadet insoweit nicht, dass es sich um ein sog. unkörperliches Werk handelt, das einen Datenträger benötigt, um wahrnehmbar zu sein.

Die Telefonansage wurde irgendwann im Jahre 2006 auf die T-Netbox aufgespielt, von Ihnen bezahlt und seither von Ihnen genutzt; hierin liegt die Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Nun ist es so, dass nach dem Gesetz für einen zufälligen Untergang des Werkes nach der Abnahme der Hersteller nicht verantwortlich ist. Die Produktionsfirma hat die Aufnahme wenigstens für einen Zeitraum von 6 Monaten archiviert; darüber hinaus obliegt es nach der gesetzlichen Verantwortungsverteilung aber eher Ihnen, für das Vorhandensein einer Sicherungskopie Sorge zu tragen.

Ein etwas plastischeres Beispiel: Sie haben eine Tür bestellt. Nach vier Jahren wird das Haus von Dritten so beschädigt, dass es unbrauchbar ist und komplett abgerissen werden muss. Auch hier können Sie vom Hersteller der Tür keine neue Tür für Ihr neues Haus verlangen.

Ansprüche gegen die Produktionsfirma bestehen daher leider nicht und wären, selbst wenn sie bestünden, in der Kürze der Zeit nicht gerichtlich durchsetzbar. Allerdings könnten Sie bei der Telekom insistieren, dass diese Ihnent eine Kopie der Telefonansage zukommen lässt, was technisch möglich sein müsste.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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