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Frage geschrieben am 23.06.2010 05:46:51

Aufbewahrung von Adressdaten

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1528
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Morgen.

Wie lange ist ein Anbieter von Telediensten (hier sowohl jeweils ein E-Mail-Provider als auch ein Chat-Anbieter) verpflichtet, die vom Kunden bei seiner Registrierung erhobenen Daten (Name und Adresse) aufzubewahren, nachdem dieser sich schriftlich dort abgemeldet hat.

Kann der Kunde die sofortige Löschung seiner Daten verlangen?

Es handelt sich hier um Angebote, welche nicht mit Kosten für die Mitgliedschaft verbunden sind.

Vorab vielen Dank für die Bemühungen.


Antwort geschrieben am 23.06.2010 12:09:22
Rechtsanwalt Tim Staupendahl
Anger 47 - 49, 99084 Erfurt, Tel: 0361 - 789 298 65, Fax: 0361 - 789 298 66
Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

sowohl der E-Mail-Provider als auch der Chat-Anbieter sind als Anbieter von Telediensten gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 TMG dazu verpflichtet, sämtliche personenbezogene Daten über den Ablauf des Zugriffs oder die sonstige Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung zu löschen oder zumindest zu sperren.

Die gesetzliche Verpflichtung nach dem TKG zur Vorratsdatenspeicherung obliegt lediglich den sogenannten Access-Providern, d.h. denjenigen Firmen, die gegen Entgelt solche Dienste erbringen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, wie z. B. die Telekom.

Ein Chat-Anbieter, mithin ein Forenbetreiber sind jedoch keine Access-Provider. Gleiches gilt für reine E-Mail-Provider. Beide bieten lediglich Speicherplatz auf Webservern zur Verfügung. Diese Diensteanbieter unterliegen lediglich dem TMG und nicht dem TKG.

Demzufolge richtet sich der Umgang mit Ihren Daten zum einen nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere nach § 13 TMG. Zumindest danach können Sie nach Beendigung der Verträge, also Ihrer Abmeldung, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Da die genannten Provider nicht unter das TKG fallen, können Sie Ihnen auch nicht die etwaige Pflicht zur Speicherung entgegenhalten, da eine solche für jene nicht besteht.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.06.2010 12:54:00

Kommt dies auch zum Tragen, wenn der Chat zwar über eine Firma angeboten wird, die auch bezahlpflichtige Chatdienste und Foren anbietet, die Nutzung dieses Chats für den gewissen Kunden (und andere auch) aber kostenlos gewesen ist, und betrifft die Löschung sämtlicher Daten auch jedweden Schriftverkehr in Papierform?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2010 13:20:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:

Auf die Kostenpflichtigkeit des Chat-Dienstes kommt es nicht an. Der Gesetzgeber stellt lediglich darauf ab, ob der Dienst des Providers in der Zurverfügungstellung von Telekomminikationsnetzen liegt. Ein Chat-Forum oder ähnliches fällt nicht unter diese Bestimmung, da Ihnen durch diese lediglich ein Speicherplatz auf einem Web-Server zur Verfügung gestellt wird. Das TKG und damit die Vorratsdatenspeicherung gilt somit kurz gesagt nur für Netzbetreiber.

Der Löschungsanspruch gilt jedoch nicht auch für Schriftverkehr in Papierform, sondern ausschließlich für GESPEICHERTE Daten. Andernfalls könnte man jedes Unternehmen, unabhängig von dessen Dienstleistung, verpflichten, seine Akten und die Buchhaltung zu vernichten. Es gibt sogar eine Verpflichtung zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen für mindestens 10 Jahre (siehe § 257 Abs. 4 HGB).





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