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Frage geschrieben am 05.03.2010 15:53:45

Auf eine Außerordentliche Kündigung folgte keine Antwort des Vertragspartners

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1375
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Über Internet ( 10.August 2009 ) hatte ich eine Testphase zum down load von Musikdateien für 14 Tagen versucht.
Der Preis jährlich 89,99€

Ein Versuch brachte mich zu der Erkenntnis, dass hier ein Angebot vorliegt, dass nicht im Geringsten das verspricht, was es halten sollte. Veraltete nicht meinen Wünschen entsprechende Tanzmusik, Fehlerhafte Musikstücke mit schlechter Aufnahmequalität. Wortfetzen in den Musikstücken. Viele Plaginfehler.



Leider hatte ich nach der Ablauffrist (4 Tage danach) eine Kündigung und danach eine Außerordentliche Kündigung mit Nennung der genannten Gründe per Fax und per E-Mail gesendet.
Der Zugang vom Anbieter wurde für mich gesperrt.
Eine Antwort zu meinen 2 Kündigungen blieb aus. Ich bat die Antwort per E-Mail zu senden.Nichts passierte.

Stattdessen kamen gestern am 4.März 2010 eine Zahlungsforderung für die Nutzung von 89,99€ / 12 Monate und Androhung eines Kassationsverfahren.

Meine Frage:
Wie verhalte ich mich nun ?


Mit freundlichen Grüßen


Horst Peter


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.03.2010 16:44:48
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, habe aber noch folgende Rückfrage die ich zur ausführlichen Beantwortung Ihrer Anfrage benötige:

Gab es beim Abschluss Ihres online Vertrages eine widerrufsbelehrung bzw haben Sie diese z.b. per Mail erhalten?

Vielen Dank im Voraus,

Alexander Stephens

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.03.2010 04:40:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst ist festzuhalten dass die von Ihnen dankend zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung korrekt zu sein scheint, wobei Sie Ihnen vor Vertragsschluss mitgeteilt worden ist. (Bitte überprüfen Sie das nochmals unbedingt, denn sollten Sie die Belehrung erst nach Vertragsschluss bekommen haben, könnten Sie möglicherweise sich sehr leicht von ihrem Vertrag lösen!

Soweit man allerdings von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung ausgehen darf, diese also bereits vor Vertragsschluss erfolgte und zu diesem Zeitpunkt u.a. auch den Textformerfordernissen entsprach, hätten Sie aufgrund des Fristablaufs tatsächlich nur noch eine außerordentliche Möglichkeit vom Vertrag loszukommen, wie Sie schon absolut richtig angedeutet haben.

Unabhängig von der Frage, ob auf Ihren Fall Gewährleistungsrechte oder die Rechte bei Dauerschuldverhältnissen anzuwenden sind, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass nur dann eine sofortige Beendigung des Vertrages erfolgen kann, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist bei den von Ihnen genannten Pflichtverletzungen möglicher Weise durchaus der Fall, allerdings hätten Sie den Verkäufer hier erst anmahnen bzw. abmahnen müssen, sprich ihm unter Fristsetzung zur Behebung der aufgezeigten Mängel auffordern müssen.

Da Sie das aber Ihren Ausführungen folgend bisher noch nicht getan haben, rate ich Ihnen dringend dies nachzuholen, um sich obige Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung dennoch offenzuhalten. (Den von Ihnen geschilderten Mängeln zu Folge, wird eine Abhilfe dem Verkäufer sowieso kaum möglich sein).

Die letzte denkbare Möglichkeit wäre eine Anfechtung des Vertrages, wobei diese grundsätzlich nur bei einer Täuschung, nicht jedoch bei einem Eigenschaftsirrtum in Frage kommt, da hier die o.g. Rechte spezieller wären.

Da Sie jedoch schreiben, dass die Angaben des Händlers vor Vertragsschluss keineswegs mit der tatsächlichen Leistung nach Vertragsschluss übereinstimmten, wäre eine Anfechtung wegen Täuschung grundsätzlich denkbar.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Sie nach dem Oben Gesagten auf jeden Fall ein Zurückbehaltungsrecht haben und nicht wie hier vom Händler durch Sperrung Ihres Zugangs angenommen der Händler. Ihnen zu raten wäre, den Händler auf die Mangelhaftigkeit seine Leistung hinzuweisen und rein vorsorglich auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Selbstverständlich kann dies auch anwaltlich geschehen, ist jedoch mit weiteren Kosten verbunden, die mangels Mahnung aller Voraussicht nach letztlich Sie zu tragen hätten, sodass ich Ihnen aus Kostengründen rate, dies zunächst selbst vorzunehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


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