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Frage geschrieben am 30.06.2011 23:15:07

Auf Webseite gewerblich paysafekarten (Guthabenkarten) ankaufen?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 968
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe vor, gewerblich eine Webseite zu betreiben, auf der ich paysafecards für 90% des noch darauf enthaltenen Guthabens, ankaufe.

Eigentlich war meine erste Idee, das ganze unter der Bezeichnung "ich cashe eure paysafecards aus und transferiere sie in Echtgeld abzüglich 10% Bearbeitungsgebühr, auf euer Bankkonto oder PayPal Konto". Doch ich denke unter der Bezeichnung "ich kaufe eure paysafecards" dürfte es ja evtl. rechtlich einfacher sein.

Der Hintergedanke dabei ist, dass es keine Möglichkeit (vorallem für unter 18 jährige) gibt, eine z.B. an der Tankstelle gekaufte paysafecard wieder in echtem Geld auszahlen zu lassen.

Daher meine Idee, ich kaufe die paysafecards für 90% des noch vorhandenen Guthabens ein. Ich würde mir diese dann z.B. bei bwin oder ettlichen online casinos auszahlen lassen.

Nun meine Fragen:

- ist es einfacher für mich, das ganze unter dem Begriff Ankauf zu betreiben?

- ich habe ein Gewerbe eröffnet, doch für die Betätigung als "Onlinedienstleister". Bei der 1. Variante meines Vorhabens (ich cashe eure psc aus, würde das ja auch noch zutreffen), doch bei der 2. (ich kaufe eure psc an) ist es ja eher eine kaufmännische Tätigkeit. Ginge dies trotzdem mit meinem Gewerbeschein?

- könnte ich dabei Probleme mit der Firma paysafecard bekommen? (www.paysafecard.com)

- Ist dieses Vorhaben überhaupt realisierbar? Der Markt ist definitiv da, da braucht man nur einmal Googlen.

Ich habe bereits die .de Domain XXXXX angemietet und wollte die Seite dort betreiben.

Es ist auch soweit schon vieles zum Start der Seite vorbereitet, bis auf das Rechtliche.


Die momentane Webseite können Sie sich interessehalber mal anschauen.

XXXXX

Diese wird, sobald die rechtlichen Fragen geklärt sind, auf die .de Domain umziehen.


Soviel erstmal für den Moment.


Ich benötige in einem Folgeauftrag rechtliche Hilfe bei dem Impressum, den AGBs, Widerrufsrecht und Datenschutzerklärung.
Sollte es für die Übernahme zur Beseitigung der restlichen rechtlichen Hürden schon Interessenten geben, so können Sie mir gerne ein Komplettangebot des Honorars machen, welches Sie für die komplette rechtliche Betreuung bis zum risikofreien Start der Webseite, beanspruchen würden.


Antwort geschrieben am 01.07.2011 00:00:34
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

1.) ist es einfacher für mich, das ganze unter dem Begriff Ankauf zu betreiben?
Die Beschreibung „Ankauf" oder „cashe aus" spielt für die Bewertung keine Rolle, wobei die Bezeichnung Ihre Tätigkeit besser beschreibt. Griffiger ist jedoch „ich cashe aus". Len kein Problem dar und können, da sie die Tätigkeit treffen verwendet werden.

2.) ich habe ein Gewerbe eröffnet, doch für die Betätigung als "Onlinedienstleister". Bei der 1. Variante meines Vorhabens (ich cashe eure psc aus, würde das ja auch noch zutreffen), doch bei der 2. (ich kaufe eure psc an) ist es ja eher eine kaufmännische Tätigkeit. Ginge dies trotzdem mit meinem Gewerbeschein?
Da Sie Ihre Dienstleistung über das Internet anbieten und der Verkauf der paysafecards ja lediglich in der Versendung der Persönliche Identifizierungsnummern („PINs") besteht, welche ebenfalls online von statten gehen wird ist die Bezeichnung als Onlinedienstleister korrekt. Eine Erweiterung oder gar Veränderung ist nicht notwendig. Der Ankauf der paysafecards kann unter dem Gewerbe „Onlinedienstleister" ohne Probleme angeboten werden.

3.) könnte ich dabei Probleme mit der Firma paysafecard bekommen? (www.paysafecard.com)
Laut den AGB von paysafecard ist der Verkauf an Dritte nicht untersagt, so dass hier kein Ärger droht. In keinem der 16 Punkten wird dies erwähnt und auch die FAQs geben hierüber keine negative Auskunft. Ein Verbot kann auch nicht durchgesetzt werden, da die Weitergabe einer paysafecard nicht verhindert werden kann. Daher ist die Weitergabe, sei es als ein Verschenken oder ein Verkaufen möglich und legal. Maximal mit dem Verwenden des Namens hätte des Probleme geben können. Da aber auch dieser nicht geschützt ist, drohen auch von der Seite keine Probleme. Insbesondere, da Sie ja für den Namen Ihre Homepage den Namen „paysafecard" nicht ausschreiben und verwenden.

4.) Ist dieses Vorhaben überhaupt realisierbar? Der Markt ist definitiv da, da braucht man nur einmal Googlen
Aus rechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen eine Realisierung Ihres Projektes.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, z.B. zum Erstellen der AGB, des Widerrufsrechts und der Datenschutzerklärung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2011 00:13:13

Danke für die schnelle Antwort.

Ich habe noch eine Frage, die mir im Nachhinein einfiel.

Könnte ich Probleme bekommen, was z.B. Geldwäsche betrifft? Oder auch wegen der Art und Weise wie ich dann die PSC einlöse (Wettkonto), um mir das Geld dann von der PSC auf mein eigenes Konto zu holen?

Danke schonmal für die Antwort. Melde mich gleich privat bei ihnen, zwecks ihrem Interesse an der rechtlichen Gestaltung der AGBs usw.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2011 00:22:07

Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

diese Nachfrage habe ich auch in einem Forum gelesen und die klare Antwort lautet "Nein". Es besteht nicht die Gefahr der Geldwäsche.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Auf Webseite gewerblich paysafekarten (Guthabenkarten) ankaufen? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-01
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