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Frage geschrieben am 22.04.2011 10:47:48

Aüslösegelder

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 588
Hallo,
Laut meinem Arbeitsvertrag gelten die bedingungen des Bundesmontagetarivvertrags .Hier IG Metall
Mein Arbeitsgeber hat 30 Jahre lang immer am ersten des Monats 1050 Euro als vorrauszahlung geleistet.
Den Restlohn am 15 des Monats.
Nun aber möchte er so einfach die Vorauszahlung zum
1 des Monats einstellen.Bedeutet für mich .Ich müsste jetzt alle Kosten wie Hotelunterbringung und so im Schnitt 500 Euro alleine Benzinkosten vorstrechen.
Darf das mein Arbeitsgeber so machen ohne mich zu fragen ?
Der Betriebsrat hat der Sache angeblich zugestimmt.
Man würde dadurch arbeit einsparen.
Denke man Spart hier eine Menge Geld an Zinsen ein .Der Betrieb hat 2000Mitarbeiter die Vorrauszahlungen wollen.


Antwort geschrieben am 22.04.2011 11:38:47
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Fachanwalt Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich kann sich ein entsprechender Anspruch auf vorschüssige Zahlung aus der langjährigen betrieblichen Übung ergeben.

Diese kann auch nicht einfach durch den Betriebsrat abgeändert werden, da es sich hierbei um individuelle Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis handelt.

Problematisch könnte allenfalls sein, wenn sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für Änderungen des Arbeitsvertrages befindet.

Diese Schriftformklausel könnte einer betrieblichen Übung entgegenstehen. Es dürfte jedoch Treu und Glauben widersprechen, wenn sich Ihr Arbeitgeber nach so langer Zeit auf diese Schriftformklausel beruft. Hier kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber auffordern, wie in der Vergangenheit üblich zu zahlen. Erfolgt dies nicht, sollten Sie den Anspruch auf vorschüssige Zahlung gerichtlich feststellen lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.



Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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