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Außerordentliche Kündigung


| 23.07.2012 20:34 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Ein Arbeitnehmer hat eine ordentliche Kündigung zum nächsten Quartalsende erhalten. Kann diese wegen Krankschreibung bis zur Kündigung oder wegen unentschuldigtem Fehlen durch eine außerordentliche Kündigung aufgehoben werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Außerordentliche
23.07.2012 | 21:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Auch nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, ist es ohne weiteres möglich, eine weitere, diesmal fristlose Kündigung oder sogar eine weitere ordentliche Kündigung auszusprechen. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht isoliert über die Wirksamkeit jeder einzelnen Kündigung. Wenn es nach einer ordentlichen Kündigung, während der Kündigungsfrist, zu einem Fehlverhalten kommt, welches ausreicht um fristlos zu kündigen, kann der Arbeitgeber das mit sofortiger Wirkung tun. Eine fristlose Kündigung bedeutet auch keine Rücknahme der ersten, ordentlichen Kündigung, es sei denn, der Arbeitgeber bringt das deutlich zum Ausdruck. Falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, hat der Arbeitgeber ja ein Interesse, dass Arbeitsverhältnis wenigstens durch die ordentliche Kündigung zu beenden.

Eine Krankschreibung, auch bis um Ende der Frist, ist natürlich kein Grund für eine fristlose Kündigung.

Der Arbeitnehmer muss aber daruf achten, dass er gegen die zweite, fristlose Kündigung, auch innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben muss, sonst wird diese Kündigung bestandskräftig. Wenn der Arbeitnehmer also die erste Kündigung akzeptiert hätte, muss er dennoch gegen die zweite Kündigung vorgehen.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Bewertung des Fragestellers 2012-07-25 | 08:13


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