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Außerordentliche Kündigung Kinderfrau


| 18.08.2012 23:03 |
Preis: 85,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Wir haben eine Kinderfrau für unsere Zwillinge eingestellt, die die Zeit bis zum Kindergarten überbrücken soll.

Befristeter Vertrag von 1. Juli - 15. September 2012. Umfang der Regeltätigkeit: 8:30 - 17:30 Uhr.

Eingewöhnung (1. Juli - 20 Juli) betrug 15 Arbeitstage mit maximaler Arbeitszeit während dieser Zeit von 4h/Tag bei voller Bezahlung. Krankheitstage während der Eingewöhnung: 4 Arbeitstage (ohne ärztliches Attest)

Krankheitstage, seitdem sie volltags arbeitet:
4 Tage mit ärztlichem Attest (14.-17.08.2012).
Am 18.08 Vorankündigung per Email der Tochter, dass sie nun eine weitere Woche ausfallen wird, d.h. bis 24.08.2012.

Kündigungsfrist lt. Vertrag 4 Wochen.

Weitere Anmerkung: Uns liegt eine Email vor, die die Kinderfrau an uns geschickt hat, aus der hervorgeht, dass sie nicht mehr glücklich mit der Stelle ist. Darüber hinaus ist ausversehen eine Email zwischen ihr und ihrer Tochter angefügt, aus der hervorgeht, dass sie froh darüber sei, "wenn die Kinder endlich im Kindergarten sind....so gehe es nicht mehr weiter....".
Die Eingewöhnung im Kindergarten startet am 20.08., danach wäre die Betreuung nur noch sporadisch.

Es gab keinerlei "Zwischenfall" - lediglich unterschiedliche Auffassung in der Betreuung (Schlafenszeiten, Art der Beschäftigung der Kinder), bei welchem wir von der Weisungsbefugnis als Arbeitgeber Gebrauch gemacht haben.

Frage:

Gibt es eine Möglichkeit, die Kinderfrau fristlos zu kündigen - z.B. unverhältnismäßige Belastung für einen Privathaushalt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Außerordentliche
19.08.2012 | 00:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
340 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gem. § 626 BGB immer dann zulässig, wenn eine Vertragsfortsetzung der kündigenden Vertragspartei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Dies liegt aus meiner Sicht in diesem Fall vor. Wenn Sie sich wohl auch nciht auf den Krankenstand berufen können (es sei denn, Sie könnten den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmerin nicht krank war), ergibt sich dies aus einer Missachtung des dem Arbeitgeber obliegenden Weisungsrechts. Grundsätzlich würde dieser verhaltensbedingte Kündigungsgrund jedoch eine Abmahnung erfordern, bevor eine fristlose Kündigung erteilt werden dürfte. Allerdings schient hier eine Ausnahme zulässig zu sein. Die versehentlich an Sie übersandte, ursprünglich an die Tochter gerichtete Email belegt, dass auch auf Seiten der Arbeitnehmerin keine ausreichenden schützwürdigen Interessen am Frotbestand des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dadurch, dass die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit eigentlich gar nicht mehr ausüben will und der Auffassung ist, dass es so nicht weitergehen könne, ist belegt, dass eine weitere Vertragsfortsetzung nicht zumutbar ist. Denn dadurch steht fest, dass offenbar unüberbrückbare Differenzen bestehen, die das für eine Anvertrauung von Kindern erforderliche Vertrauensverhältnis entfallen lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-08-19 | 10:52


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-19
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

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