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Frage geschrieben am 28.05.2010 10:20:09

Außentreppe - Baugenehmigung / Abstandsflächen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3957
Hintergrund:
Wir haben eine Wendeltreppe von unserem Garten zum Balkon im 1. OG errichtet. Dies ist in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, das ggfs. eine Baugenehmigung erforderlich ist. Der Durchmesser der Treppe beträgt 1,3 m. Der Abstand der äussersten Stufe zum Nachbarzaun beträgt 2,8 m.

Problem:
Unser Nachbar, der der seit geraumer Zeit nach allen möglichen Ansatzpunkten sucht um uns zu drangsalieren, fordert über seinen Anwalt den umgehenden Rückbau und kündigt an, einer etwaig erteilten Baugenehmigung beim Bauordnungsamt zu widersprechen.

Fragen:
1. Ist eine Baugenehmigung grundsätzlich erforderlich?

2. Würde diese ggfs. auch nachträglich erteilt, wenn die Treppe aus Unkenntnis bereits errichtet wurde?

3. Würde diese grundsätzlich nicht erteilt, wenn der Abstand zum Nachbargrundstück bei "nur" 2,8 m liegt?

4. Kann der Nachbar Widerspruch einlegen und bei der gegebenen Situation einen Rückbau durchsetzen?

5. Spielt die Tatsache, dass der Nachbar keinerlei Einschränkungen durch die Treppe erfährt und das ein Spielhaus, das noch zwischen Treppe und Nachbargrundstück steht und seit mehr als 3 Jahren geduldet wurde, eine Rolle bei der Beurteilung des nachbarlichen Widerstandes (keine sachlichen Gründe sondern Streitlust)?

6. Welche weitere Vorgehensweise wird empfohlen?


Antwort geschrieben am 28.05.2010 11:59:41
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Eine solche Außentreppe ist in der Regel genehmigungspflichtig. Es müsste daher beim zuständigen Bauamt eine Genehmigung beantragt werden.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" – heißt es immer so schön. Die Unkenntnis kann die Behörde im Zweifel also nicht davon abhalten, eine nachträgliche Genehmigung zu versagen.

Dennoch sollte eine solche nachträgliche Baugenehmigung beantragt werden. Diese ist auch nicht zwingend zu versagen.

Auch der Abstand ist kein zwingendes Kriterium, die Genehmigung zu verweigern.

Der Nachbar kann dann Drittwiderspruch einlegen, wenn die Treppe genehmigt werden würde. Dann muss der Nachbar aber auch entsprechende Tatsache vortragen, dass er durch die Treppe in seinen Rechten verletzt ist.

Gerade, wenn der Nachbar andere Punkte schon jahrelang duldet, beeinträchtigt ihn dies in der Ausübung seiner Rechte.

Als Empfehlung sollte eine Baugenehmigung beantragt werden. Auf die Forderungen des Nachbarn muss nicht eingegangen werden.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.06.2010 14:48:13

Guten Tag!

Eine kurze Nachfrage habe ich noch. Sie schreiben:

"Dann muss der Nachbar aber auch entsprechende Tatsache vortragen, dass er durch die Treppe in seinen Rechten verletzt ist."

Ist das irgendwo festgeschrieben? Zunächst scheint ja die in der Bauordnung festgeschriebene Abstandsfläche von 3 m zu gelten. Eine "Nachweispflicht" verletzter Rechte würde diese Vorgabe zwar durchaus in meinem Sinne aufweichen, aber worauf (Kommentar, Gesetzestext o.ä.) kann ich mich beziehen?

Danke,
L. Arndt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.06.2010 12:46:13

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage wie folgt:

Sie haben Recht, das Gesetz legt durch die Abstandsregelung schon fest, wenn eine Rechtsverletzung gegeben ist.

Dennoch kann sich der Nachbar nicht ohne Weiterer darauf berufen. Er muss zunächst seine Befugnis, rechtlich gegen Ihr Vorhaben vorgehen zu können, nachweisen.

Dazu reicht allein der pauschale Bezug auf die Abstandsflächen nicht aus.

Er muss weiter vortragen und beweisen, inwieweit er in seinen (Grund-)Rechten beeinträchtigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend die Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Schröder, RA

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