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Frage geschrieben am 29.09.2010 21:04:30

Au-Pair Verhältnis, Schwangerschaft und Nachwirkung der Verpflichtungserklärung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3389
Guten Abend,
wir sind im Moment ziemlich ratlos und bekommen nur bruchstückweise Informationen. Folgendes belastet uns:
Unser kenianisches AuPair-Mädchen, das gerade 4 Wochen bei uns ist, ist schwanger (sie ist bereits seit 6 Monaten in Deutschland). Geburtstermin ist nach Ende des Au Pair Verhältnisses. Von der Caritas wurde mitgeteilt, dass sie auf jeden Fall in Deutschland bleiben kann, da das Kind wohl einen deutschen Vater hat. Zwar ist die Vaterschaft bisher nicht anerkannt, zur Not müsse ihr aber Gelegenheit gegeben werden, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Im Anschluss erhält sie dann wohl eine Duldung. Die Caritas ist auch sehr hilfreich und unterstützt sie bei der Hilfe nach einer Unterkunft für die Zeit nach dem Au Pair bzw. nach der Geburt. Grundsätzlich wollen wir ihr nicht im Wege stehen und auch helfen wo es geht.

Unsere Sorge (nach einem Bericht im Internet) ist jetzt jedoch, dass wir auf Grund der abgegeben Verpflichtungserklärung noch für viele Folgekosten haften müssen. Z.B. die Kosten der Geburt, evtl. auch spätere Kosten der Unterkunft / Hartz IV, spätere Kosten einer Krankenkasse. Wir haben schon mit der Krankenkasse geklärt: Die Geburtskosten sind tatsächlich nicht mehr gedeckt. Es wäre schön, wenn sie uns informieren könnten, welche Folgen diese Verpflichtungserklärung noch hat und welche Wege es gibt, dort rauszukommen. Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 30.09.2010 01:09:51
Sehr geehrte Fragestellerin,

die Verpflichtungserklärung ist ein einseitiger Vertrag zu Gunsten einer Dritten. Ihre Wirkungen sind in § 68 AufenthG bestimmt. Danach haben Sie als Verpflichtungserklärungunterzeichnerin die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Wenn eine staatliche Stelle zuerst den Betrag aufkommt, so hat sie gegen Sie einen Erstattungsanspruch.

Es handelt sich um eine Willenserklärung gem. § 116 ff BGB, BVerwG AZ.: 1 C 33/97. Diese sind u.a. gem. § 119 Abs. 2 BGB i.V.m. § 62 VwVfG anfechtbar. Die Schwangerschaft wurde aber (im Sinne des Arbeitsrechts) als eine wesentliche Eigenschaft der Person abgelehnt, da sich nur um eine vorübergehenden Zustand handelt abgelehnt (BAG NJW 92, 2173). Ob diese ausländerrechtlich als wesentliche Eigenschaft anzuerkennen wäre, kann ich nur bezweifeln. Selbst wenn Sie die Verpflichtungserklärung erfolgreich anfechten würden, würden Sie weiterhin gem. § 122 BGB auf Schadensersatz haften. Das ist eine Haftung auf Vertruensschaden, dh. auf die Nachteile, die durch Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden sind. Da aber die Behörde wegen eines gesetzlichen Grundes an das Mädchen leisten würde und nicht wegen Vertrauen an die Gültigkeit der Erklärung, würde die Schadensersatzpflicht zu Ihren Lasten ehe nicht eintreten.

Diese Erklärung ist unverzüglich zu erklären, nachdem Sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erbracht haben, § 121 BGB. Unvezüglich in diesem Sinne würde zwei Wochen bedeuten. Es bleibt aber zweifelhaft, ob die Schwangerschaft als wesentliche Eigenschaft anerkannt worden wäre.

Noch vor der Anfechtung wäre aber notwendig zu klären, was der geanue Inhalt der Verpflichtungserkläung sit. Ob Sie sich für die gesamte Zeit des Aufenthaltes zu Kosten verpflichtet haben oder nur für den Zweck, für den Sie das Au-Pair Mädchen nach Deutschland eingeladen haben. Wenn nichts vereinbart worden ist, kann man die Verpflichtungserklärung auslegen. Dann würde man ehe sagen, dass Sie sich verpflichtet haben, während der Zeit als Au-Pair für Ihre Kosten aufzukommen. Der Inhalt der Erklärung ist mir nicht bekannt, so dass ich diesbezüglich nicht spekulieren werden.

Es wäre auch eine weitere Möglichkeit dagegen vorzugehen: eine Anpassung des Vertrages wegen Störung der geschäftsgrundlage gem .§ 313 Abs. 1 BGB oder Rücktritt von der Verpflichtungserklärung gem. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift ist auch anwendbar bei einseitigen verpflichtenden Verträgen (BGH DB 77, 301). Die Geschäftsgrundlage kann infolge nachträglicher Ereignisse wegfallen. Störungen der Geeschäftsgrundlage sind auch Veränderung der sozialen Verhältnisse. Diese wäre hier einschlägig. Sie könnten dann von der Behörde verlangen, nur einen Anteil von Kosten aus Sie aufzuerlegen, bzw den Verpflichtungserklärung an die neue Verhältnisse anzupassen.

Fazit:

Sie müssen erstmal nochmal den genauen Inhalt der Erklärung anschauen, die Erklärung auslegen, dann überlegen ob Sie anfechten oder die Anpassung der Verpflichtungserklärung beantragen bei der Behörde oder einen Rücktritt, Für Sie wäre das Vorteilhafste, dass die Erklärung dahin ausgelegt wird, dass Sie für den Lebensunterhalt des Au-Pair Mädchen während seines Aufenthalts bei Ihnen als Au-Pair aufkommen wollen. Dann würden Sie nur für die Kosten vor der Entbindung aufkommen.

Sie müssen auch damit rechnen, dass das Mädchen als Mutter eines Deutschen zum Zwecke der Ausübung der Sorgenrechts eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt, wenn die Vaterschaft eines Deutschen nachgewiesen wird.

Es handelt sich hier um eine erste Einschätzung der Rechtslage.


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