01.07.2010 | 23:40
Antwort
von
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
hält sich eine Person mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland auf, so kann sie jederzeit einen anderen Aufenthaltstitel bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist grundsätzlich die Ausländerbehörde am Wohnort des Ausländers.
Wenn Ihr Au-Pais also bei Ihnen gemeldet ist, dann ist die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort auch verpflichtet, ihren Antrag zu bescheiden.
Ein Wechsel von einem auf einen anderen Aufenthaltszweck ist während des Aufenthalts im Bundesgebiet grundsätzlich möglich, sofern der Ausländer einmal mit einem gültigen Visum in die BRD eingereist ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des
§ 81 Abs. 4 AufenthG.
Dieser lautet wie folgt: "Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."
Aus dieser Formulierung ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, während des Aufenthalts in Deutschland von einem zum anderen Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck) zu wechseln, ohne dass voher eine Ausreise notwendig wäre.
Wichtig ist nur, dass ein ERLAUBTER Aufenthalt vorliegt.
Von diesem Grundsätz gibt es einige, im Gesetz normierte Ausnahmen:
So kann ein Aufenthaltstitel z.B nach
§ 8 Abs. 2 AufenthG mit einer Nebenbestimung versehen werden, die eine Verlängerung ausschließt, ferner kann nach
§ 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG einem abgelehnten Asylbewerber nicht jeder beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, weiter normiert
§ 16 Abs. 3 AufenthG, dass einem ausländischen Studenten während der Dauer seines Studiums nur dann ein ANDERER Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn er einen ANSPRUCH auf einen Aufenthaltstitel erworben hat (z.B. durch eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen).
Im Falle Ihres Au-PAIRs liegt keine dieser Ausnahmen vor
Sie kann also einen anderen Aufenthaltstitel beantragen. Eine vorherige Ausreise ist NICHT erforderlich.
Sie sollte also einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
§ 16 Abs. 1 AufenthG stellen (Aufenthalt zu Studienzwecken). Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, den Antrag zu stellen und darüber zu entscheiden.
Es gibt leider keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken. Ihr Au-Pair hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Erfüllt die Antragstellerin jedoch alle Voraussetzungen, ist sie
- von der Hochschule zugelassen worden
- ist ihr Lebesunterhalt gesichert
- verfügt sie über einen ausreichenden Krankenversicherungeschutz
- hat sie eine ausreichend große Wohnung (mind. 12 m ²),
dann ist das Ermessen der Ausländerbehörde doch erheblich reduziert.
Ermessen ist keine Willkür! Ermessensentscheidungen sind gerichtlich auf Feherlhaftigkeit überprüfbar.
Ihr Au-PAIR sollte daher einen Antrag stellen und gegebenenfalls gegen einen Ablehungsbescheid den Rechtsweg beschreiten.
Wenn Ihnen die Ausländerbehörde am Studienort wohler gesonnen ist, würde ich allerdings empfehlen, den Antrag doch dort zu stellen.
Möglicherweise kann Ihr Au-PAIR sich mit Hauptwohnsitz an ihrem zukünftigen Studienort anmelden und so eine Zuständigkeit der "freundlicheren" Behörde begründen.
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Nachfrage vom Fragesteller
02.07.2010 | 10:38
Sehr geehrte Frau Wachter,
vielen Dank für Ihre Informationen.
Uns beunruhigt etwas diese Erklärung/Belehrung, die unser Au Pair bei Entgegennahme des Visums im Konsulat in Russland unterschrieben hat. Wir kennen nicht genau den Inhalt. Unser Au Pair meint, da stand drauf, dass sie nicht vorhabe ihr Visum (Aufenthaltserlaubnis/titel stand da anscheinend nicht drauf) abzuändern. Sie kann sich nicht erinnern ob da auch drauf stand, dass sie nach einem Jahr auf jeden Fall vorhabe zurückzukehren. Bei der persönlichen Vorstellung zur Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse hat sie den Konsularangestellten sogar mitgeteilt, dass sie sich evtl. in Deutschland um einen Master-Studienplatz bemühen würde.
Könnte es sich bei diesem Zettel/Formular/Erklärung um eine von Ihnen angesprochenen Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG handeln? Wie oben geschildert, auf ihrem Aufenthaltstitel befinden sich keine Vermerke, dass eine Verlängerung ausgeschlossen ist. Lediglich: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Ausnahme: Beschäftigung als Au Pair bei Familie X" für ein Jahr ab Erteilung des Einreisevisums erlaubt."
Es wäre ja eigentlich fast schon Diskriminierung, wenn man ihr so eine Nebenabsprache aufgedrückt hätte...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.07.2010 | 12:36
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Aufenthaltstitel Ihres Au-Pairs mit einer Nebenbestimmung versehen wäre, die die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts in der BRD ausschösse, dann müsste dies auf dem Aufenthaltstitel selbst vermerkt sein.
Das Au-Pair Visum wird als nationales Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt. Bei der Antragstellung in der deutschen Auslandsvertretung ist ein Antragsformular zur Beantragung eines Aufenthalstitels auszufüllen, das demjenigen entspricht, das auch in einer deutschen Ausländerbehörde bei Beantragung eines Aufenthaltstitels auszufüllen ist.
In diesem Formular sind Angaben zum geplanten Aufenthaltszweck, zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts, zum Aufenhtaltsort, zu Vorstrafen usw. zu machen. Wahrheitswidrige Angaben in dem Formular können gegebenenfalls zum Widerruf des Visums/ Aufenthaltstitels und zur Ausweisung aus Deutschland führen.
Dem Antragsteller wird durch die Angaben, die er im Visumsverfahen bei der Ersteinreise gemacht hat, aber nicht die Möglichkeit abgeschnitten, während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen.
Ein separates Formular, auf dem man sich verpflichtet, auf keinen Fall den Aufenthaltszweck zu ändern oder auf jeden Fall nach einem Jahr wieder auszureisen, ist mir nicht bekannt.
Wäre das Au-Pair Visum mit einer Nebenbestimmung versehen worden, dann müsste auf dem Visum ein Vermerk angebracht sein, wie etwa: "§ 8 Abs. 2 AufenthG, Verlängerung ausgeschlossen".
FAZIT: Eine Ausreise Ihres Au-Pairs ist rechtlich gesehen nicht zwingend erforderlich.
Es gibt aber recht große Unterschiede, wie wohlwollend oder nicht wohlwollend über solche "Verlängerungsanträge" ehemaliger Au-Pairs von den Ausländerbehörden entschieden wird.
TIP: Versuchen Sie es möglichst mit der Behörde am zukünftigen Studienort, um Ärger aus dem Weg zu gehen.
ODER: Schalten Sie einen Anwalt ein.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte.
Zur weitergehenden Wahrnehmung Ihrer Interessen bin ich gern bereit.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
Nationale Visa werden unter den selben Voraussetzungen erteilt, wie nationale Aufenthaltstitel.