Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 31.07.2009 01:41:47

Arztbesuch mit Kindern, die bei der Mutter leben

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1593
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 162 weitere Antworten zum Thema Mutter.
Ich benötige eine Auskunft, bezüglich meiner Rechte als erziehungsberechtigter Vater gegenüber meiner ehemaligen Ehefrau, bei denen die Kinder leben.

Von der Mutter bekomme ich keine Angaben über die Kinder, Hinweise auf ernste gesundheitliche Defizite werden von ihr nicht verfolgt.

Habe ich das Recht, die Ärzte meiner Kinder zu kontaktieren, dazu die Herausgabe von deren Namen und Adressen von der Mutter zu fordern und die Abrechnung über die Versicherung der Kinder (bei der Mutter familienversichert) zu erwirken?
Kann sie die Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichten?

Darf ich auch eigene Ärzte auswählen, muss dies in Absprache mit der Mutter geschehen (sie hat bislang alles verweigert).

Kann / muss das Jugendamt mir dabei helfen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.07.2009 02:10:02
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Habe ich das Recht, die Ärzte meiner Kinder zu kontaktieren, dazu die Herausgabe von deren Namen und Adressen von der Mutter zu fordern und die Abrechnung über die Versicherung der Kinder (bei der Mutter familienversichert) zu erwirken?


Da Sie schrieben, dass Sie erziehungsberechtigt sind, gehe ich davon aus, dass Sie und die Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht haben.

In diesem Fall kann Ihnen grundsätzlich keiner verbieten, die Ärzte Ihrer Kinder zu kontaktieren.

Da Sie im Rahmen des Sorgerechts auch genau so viel bzw. so wenig die Personensorge für Ihre Kinder innehaben, können Sie selbstverständlich auch von der Mutter Auskunft darüber verlangen, zu welchen Ärzten die Kinder gehen und welche Befunde/Krankheiten von den Ärzten gegebenenfalls festgestellt worden sind.

Wenn die Kinder über die Mutter familienversichert sind, wird die Abrechnung automatisch über die Versicherung erfolgen, da die Ärzte erfahrungsgemäß vor Behandlungsbeginn die Vorlage der Versichertenkarte einfordern werden, so dass insoweit meines Erachtens kein Handlungsbedarf besteht.


Zu 2.) Kann sie die Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichten?


Grundsätzlich haben Ärzte als Berufsgeheimnisträger eine Schweigepflicht. Da Sie aber genau wie die Kindesmutter zur Gesundheitsfürsorge bezüglich Ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, kann die Kindesmutter nicht erreichten, dass die Ärzte Ihnen einen eventuellen Befund nicht mitteilen.

Insoweit haben Sie als sorgeberechtigter Vater sowohl gegenüber der Kindesmutter als auch gegenüber den Ärzten einen Auskunftsanspruch.


Zu 3.) Darf ich auch eigene Ärzte auswählen, muss dies in Absprache mit der Mutter geschehen (sie hat bislang alles verweigert)?


Sicherlich können Sie auch Vorschläge für Ärzte unterbreiten. Jedoch sollte und muß die Arztwahl aufgrund des gemeinsamen Sorgerechtsgrundsätzlich miteinander abgestimmt werden.

Eine Absprache ist nur dann nicht erforderlich, wenn dies zu Gunsten des Kindeswohls nicht zumutbar ist, also insbesondere dann, wenn das Kind an einer akuten Krankheit/Notsituation leidet und eine umfangreiche Absprache zu zeitintensiv wäre, so dass sofortiges Handeln geboten ist.


Zu 4.) Kann / muss das Jugendamt mir dabei helfen?

Sollte es in der Angelegenheit zwischen Ihnen und der Kindesmutter zu keiner einvernehmlichen Regelung bezüglich der Arztwahl kommen, wäre das Jugendamt in der Tat zuständig und die Einschaltung des Amtes auch zu empfehlen.

Das Jugendamt verfügt nämlich in der Regel um hinreichende Erfahrung, um in solchen Konfliktfällen zwischen den Eltern zu vermitteln


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

71
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97804
beantwortete Fragen
11
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Arztbesuch   Kindern   Mutter   leben