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Ich arbeite als freiberufliche Ärztin für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin.
1. Unter welchen Bedingungen kann ich in der Praxis einer Heilpraktikerin mitarbeiten und deren Untersuchungen (Dunkelfeldmikroskopie) und Therapie (Ozonthearpie) durchführen, ohne meine Approbation als Ärztin aufzugeben?
2. Kann ich in den Räumlichkeiten der Heilpraktikerin eine Beratungsstelle für MCS- (multiple chemical sensitivity)und CFS (chronic fatigue syndrom) Patienten einrichten und ggf. Patienten an die Heilpraktikerin verweisen?
3. Ich habe gelesen, dass ich mich nach einer entsprechenden Ausbildung als Heilpraktikerin für Psychtherapie niederlassen kann. Ich muss nur dafür sorgen, dass die Patienten nicht davon ausgehen können, sich in ärztlicher Therapie zu befinden. Ist das korrekt?
Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich im Voraus
Antwort geschrieben am 11.12.2011 20:41:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Zu Fragen 1. und 2.:
Gemäß der Berufsordnung der Ärzte in Schleswig-Holstein ist bestimmt, dass es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet ist, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem Fachberuf im Gesundheitswesen befinden. Damit sollte es grundsätzlich nicht möglich sein, insbesondere heilpraktische Untersuchungen und Therapien mit der Heilpraktikerin in ihrer Praxis gemeinsam durchzuführen. Grundsätzlich ist es Ärzten untersagt, mit Heilpraktikern eine gemeinsame Berufsausübung nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszuüben. Was Ihnen als Ärztin erlaubt ist, ist die Überweisung an Heilpraktiker, für Patienten von Heilpraktikern bestimmte (ärztliche) Untersuchungen durchführen, frühere Befunde an Heilpraktiker mitzuteilen (unter Beachtung der Schweigepflicht) und/ oder einen Heilpraktiker als Gehilfen einzustellen. Die Heilpraktikerin wäre dann „berufsmäßig tätiger Mitarbeiter des Arztes". Es darf im Einzelfall kooperiert werden, wenn Sie als Ärztin die alleinige verantwortliche Person für den ärztlichen Bereich sind (§§ 31, 23b, 18 Berufsordung der Ärzte in Schleswig-Holstein). Die Regelungen richten sich nach der Muster-Satzung der Bundesärztekammer und finden sich in der Gestalt in der Regel in allen Berufsordnung der einzelnen Bundesländer wieder.
Hinsichtlich der ärztlichen Beratungs- und Behandlungsleistungen müssen Sie als Ärztin nach Vorgabe der Berufsordnung allein verantwortlich sein. Eine gemeinsame Behandlung mit der Heilpraktikerin ist insoweit nicht möglich. Dies gilt insoweit auch für Beratungen in den Bereichen MCS und CFS.
Als Ärztin könnten bzw. müßten Sie z.B. somit die schulmedizinische Behandlung alleinverantwortlich durchführen, wobei ein Heilpraktiker nur ergänzend, und ebenfalls alleinverantwortlich für seinen Bereich, heilkundlich therapieren könnte.
Zu Frage 3.:
Als zugelassene Ärztin sind Sie grundsätzlich berechtigt, auch psychotherapeutisch selbständig tätig zu werden. Eine besondere „Ausbildung", auch im Bereich der Heilkundepraxis, ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Da Sie als Ärztin auch grundsätzlich befugt sind, im Bereich der Heilkunde tätig zu werden, ist auch die Genehmigung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" problematisch. Diese Berufsbezeichnung, auch wenn sie auf bestimmte Bereiche beschränkt ist, soll Patienten verdeutlichen, das ein Nichtarzt Heilkunde ausübt und damit nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterliegt. Da grundsätzlich eine Vermischung des Rechts- und Pflichtenkreises von Arzt und Heilpraktiker vermieden werden soll aus Patientenschutzaspekten, besteht auch grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis. Wie bereits ausgeführt, besitzen Sie als Ärztin die Befugnis auch Heilkundeverfahren durchzuführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass hier nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts geleistet werden kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll auf dieser Plattform nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
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