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Frage geschrieben am 16.12.2011 13:08:25

Arzneimittelgesetz

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 553
Ich bin holländischer Staatsbürger und wurde von einer Firma beauftragt, den Versand von Produkten zu erledigen, die nach dem Arzneimittelgesetz in Deutschland verboten sein könnten. Ich bekomme dazu diese Produkte zu mir nach Hause geliefert, mache die Umschläge mit den Produkten fertig und fahre mit dem Auto über die Grenze nach Deutschland und stecke diese Umschläge dort in den Briefkasten.

Sollten die Produkte gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen, mache ich mich dann als holländischer Staatsbürger strafbar und was genau würde in der Praxis passieren wenn mich die Polizei damit in Deutschland kontrolliert.


Antwort geschrieben am 16.12.2011 14:00:57
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage 1:

"Sollten die Produkte gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen, mache ich mich dann als holländischer Staatsbürger strafbar ?"





Ja, Sie machen sich nach Ihrer Schilderung in diesem Fall auch als holländischer Staatsbürger strafbar.


Sofern die Arzneimittel unter das AMG fallen richtet sich die Strafbarkeit nach den §§ 95 ff AMG.

Als Tathandlung liegt hier das "Inverkehrbringen" vor. Ein solches ist nach § 4 Abs. 17 AMG gegeben bei Abgabe an andere.

Diese Tathandlung wird durch das Einwerfen der Briefumschläge mit den unter das AMG fallenden Mitteln verwirklicht.

Ihr Handeln wäre auch nicht fahrlässig im Sinne von § 95 Abs. 4 AMG, sondern vorsätzlich, da nach Ihrer Schilderung von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Bedingter Vorsatz deswegen, weil Sie Erfolg (namentlich, dass Sie unter das AMG fallende Mittel in Verkehr bringen) billigend in Kauf genommen haben.


Ihre holländische Staatsbürgerschaft schützt Sie nicht vor einer Strafbarkeit, da das deutsche Strafrecht für Taten gilt, die im Inland begangen werden, § 3 StGB. Auf die Nationalität des Täters kommt es dabei nicht an.







Frage 2:

"was genau würde in der Praxis passieren wenn mich die Polizei damit in Deutschland kontrolliert."





Die Substanzen werden nach § 98 AMG eingezogen.

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Möglicherweise ergeht auch Untersuchungshaftbefehl gegen Sie, wenn die Staatsanwaltschaft Haftgründe bejaht.


Als Strafe hätten Sie nach § 95 I AMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen.

Bei Vorliegen eines schweren Falls nach § 95 III AMG hätten Sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erwarten.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.




Mit freundlichen Grüßen

RA Raphael Fork

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


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Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2011 12:37:15

Danke und wenn ich es in Holland einem Paketdienst übergebe wie UPS oder FedEx macht sich dann der Paketdienst strafbar oder wieder ich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2011 15:34:51

Nachfrage 1:

"Danke und wenn ich es in Holland einem Paketdienst übergebe wie UPS oder FedEx macht sich dann der Paketdienst strafbar oder wieder ich?"




Strafbar machen in diesem Fall nur Sie sich.


Der "Paketdienst ist straflos", weil seine Mitarbeiter keinen Vorsatz bezüglich der verbotenen Substanzen im Paket haben. Die Mitarbeiter wissen ja nicht, was Sie da konkret befördern.
Durch diese fehlende Wissen, können die Mitarbeiter nie Täter eines Delikts nach dem Arzeneimittelgesetz sein.

Täter bleiben vielmehr Sie, weil Sie durch einen anderen (nämlich den Paketdienst) die Tat begehen. Dieser Fall ist in § 25 I 2. Alternative StGB geregelt und unter dem Begriff "mittelbare Täterschaft" bekannt.

Selbst wenn Ihr Handeln in Holland (mangels Anwendung des AMG ) nach holländischem Recht nicht strafbar sein sollte, entgehen Sie einer Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht.
Denn wie oben bereits ausgeführt, bringen Sie unter das AMG fallende Substanzen in Verkehr und wissen und wollen dies auch. Obwohl Ihre Tathandlung möglicherweise nicht nach höllänischem Recht strafbar ist, ist für die Frage Ihrer Strafbarkeit allein auf den Erfolgseintritt ( hier das Inverkehrbringen von AMG Substanzen in Deutschland) abzustellen, weil § 95 ff AMG als sog. Erfolgsdelikte konstruiert sind. Bei diesen kann man vereinfacht gesagt Handlung und Erfolg trennen.


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 17.12.2011 15:40:50

"nach höllänischem Recht "


Das sollte keine Beleidigung von Holland sein, sondern "nach holländischem Recht" heißen.
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