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Sehr geehrter Ratgeber,
ich bin seit längerem Mitglied einer Tauschbörse im Internet, in der Medien wie CDs, DVDs, Computerspiele etc. mit anderen Mitgliedern getauscht werden können.
Der Tausch funktioniert über Einheiten, wobei eine Einheit etwa einem Euro entspricht.
Das heißt, wenn ich einen in meiner Medienbibliothek angebotenen Artikel an ein Mitglied versende, werden mir für den versandten Artikel die von mir dafür geforderten Einheiten auf einem Konto gutgeschrieben.
Für diese gutgeschriebenen Einheiten kann ich mir dann wiederum Artikel von anderen Mitgliedern ertauschen, was mein Einheitenkonto wieder belastet.
Die Höhe der Einheiten, die ich für meine Tauschartikel verlange, kann ich selbst (je nach Angebot und Nachfrage) festlegen.
Für jeden Tausch entrichte ich außerdem eine pauschale Tauschgebühr an den Betreiber der Plattform.
Problem: Der Betreiber der Plattform sperrt einige der von mir zum Tausch angebotenen Artikel, mit der Begründung, der von mir verlangte Wert der Tauscheinheiten sei seiner Meinung nach zu hoch.
Ich bin der Meinung, dass jedes Mitglied selbst entscheiden kann, welche Menge von Einheiten es für den Tausch eines bestimmten Artikels einsetzen will. Außerdem können sich Interessenten per Postfach über eine evtl. Verringerung des Einheitenwertes einigen.
Der Betreiber der Plattform darf meines Erachtens nach den Wert eines Artikels nicht diktieren und mich zwingen den Artikel so günstig anzubieten, dass er auf jeden Fall ertauscht und somit die pauschale Tauschgebühr an ihn entrichtet wird.
Für einen Rat danke ich Ihnen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.05.2010 12:06:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Richtig ist natürlich Ihre Annahme, dass es im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich jedem Marktteilnehmer freisteht, zu welchen Preisen er Produkte und Artikel anbietet, sofern dabei nicht die immanente Grenze der Sittenwidrigkeit/Wucher - § 138 BGB - überschritten wird. Daher kann der Plattformbetreiber Ihnen ohne weiteres auch nicht vorschreiben, wie Sie Ihre Tauschgeschäfte durchführen, ohne dabei gesetzliche Grenzen zu überschreiten.
Das " ohne weiteres " bezieht sich aber darauf, dass der Plattformbetreiber nicht selbst Regeln für die Nutzung und Teilnahme an seiner Marktplattform aufgestellt und diese zur Bedingung für die Nutzung gemacht hat. ( Ähnlich z.b. den ebay-Richtlinien )
Dies kann ohne nähere Kenntnis der Websiten nicht geprüft werden und wäre Gegenstand eines gesonderten Auftrages.
Sie muessen also überprüfen, ob sie sich bei der Anmeldung solchen Regeln des Betreibers unterworfen haben und ob solche Regeln eine Befugnis der Sperrung in diesen Fällen vorsieht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Die Rechtmäßigkeit der Tauschplattform selbst ist nicht Gegenstand dieser rechtlichen Ausführungen und wurde nicht geprüft.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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