Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Bestellung.
Hallo, ich habe von einen Pay-TV Anbeiter einen Receiver ohne Bestellung oder Vertragsänderung geliefert bekommen. Es waren keinerlei Papiere dabei, deswegen habe ich 3 Wochen gewartet ob mit der Post was kommt, es kam auch nichts. Danach habe ich den Kundenservice angerufen und mir wurde gesagt, in meinen Vertrag ist kein Receiver eingetragen, ich könne ihn behalten. Daraufhin habe ich den Receiver für 79 Euro verkauft. Nach ein paar Tagen wurden mir 65 Euro Aktivierungsgebühr für einen Vertrag abgebucht, den ich nie abgeschlossen habe. Das stellte sich dann als Fehler heraus und die 65 Euro wurden auf meinen Kundenkonto gutgeschrieben. Jetzt soll ich den Receiver, den ich verkauft habe, zurück geben oder 140 Euro bezahlen. Mittlerweile habe ich die 2. Mahnung über 162 Euro bekommen, natürlich jedesmal reklamiert. Von mir aus habe ich die 79 Euro aus den Verkauf oder einen baugleichen Receiver mit anderer Seriennummer angeboten, wurde nicht akzeptiert. Soll ich die 140 bzw. 162 Euro bezahlen oder einen Rechtsstreit beginnen? Danke und viele Grüße trAntwort geschrieben am 11.02.2011 15:48:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Da Sie keinen Receiver bestellt hatten, war Ihnen bei Erhalt klar, dass es sich um einen Irrtum handeln musste. Sie waren zur Herausgabe des Receivers verpflichtet.
Dass der Kundendienst Ihnen gesagt hat, Sie könnten das Gerät behalten, wird sich im Streitfall vor Gericht erfahrungsgemäß nicht beweisen lassen, klingt auch etwas unglaubwürd, denn warum sollte eine Firma einen Receiver quasi verschenken.
Da Sie die Beweislast für das Behaltendürfen haben, geht ein non liqued zu Ihrem Nachteil aus, sprich: Sie werden verurteilt.
Da Sie nicht mehr herausgeben können, schulden Sie Schadensersatz, gerichtet auf den Wert des Receivers.
Auf jeden Fall müssen Sie die 79.- € zahlen, denn das haben Sie als Nichtberechtigter durch die Verfügung erlangt, vgl. § 816 BGB.
Wenn die Gegenseite nachweisen kann, dass der Receiver mehr Wert hatte, schulden Sie auch noch die Differenz.
Ob es sich lohnt, bei einem solchen Streitwert ein Verfahren anzustrengen, müssen Sie selber wissen. Die entstehenden Kosten liegen jedenfalls schnell deutlich über dem Streitwert.
Mit freundlichen Grüßen
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