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Hallo, dies ist vielleicht ein etwas komischen Anliegen, trotzdem benötige ich Hilfe. Anfang 2008 habe ich bei eBay einen Artikel im Wert von 440 € nach SLOWENIEN verkauft. Die Überweisung kam nicht zeitgemäß an, sodass ich bis zum Eintreffen den Artikel an den nächsthöheren Bieter veräußert habe. Dann traf die Überweisung aus Slowenien ein. Bei Erklärungsversuchen und Erfragen der Kontodaten bekam ich keine Antwort - wahrscheinlich auf Grund von Sprachbarrieren. Somit konnte ich den Betrag nicht zurücküberweisen und habe ihn behalten. Nun, im Jahre 2010 ca. 2,5 Jahre nach dem Vorfall meldet sich der Verkäufer über einen angeblichen Anwalt, der Deutsch in Schrift und Wort mächtig ist und möchte sein Geld zurück.
Nun die triviale Frage: Muss ich ihm sein Geld zurückbezahlen? Was menschlich richtig ist, ist klar, aber wie sieht es rechtlich aus? Es lief über eine einfache Auslandsüberweisung der Bank und nun droht er damit Anzeige bei einer in Deutschland ansässigen Polizeiinspektion zu erstatten, was er meines Erachtens nach im eigenen Land unternehmen muss.
Bei eBay dürfte das Angebot im Archiv noch hinterlegt sein. Sowie bei meiner Bank der Zahlungseingang gespeichert ist. Kontaktversuche geschahen bisher NUR per E-Mail und ein Einschreiben mit der Kopie des Zahlungsbeleges, welches ich NOCH nicht abgeholt habe.
MfG
ein Fragesteller
Antwort geschrieben am 14.06.2010 03:23:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen auch aus rechtlichen Gründen das Geld zurückzahlen.
Die Gegenseite muß lediglich beweisen, daß das Geld überwiesen wurde und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Beides dürfte kein Problem sein, sofern die entsprechenden Mails noch vorhanden sind.
Nach drei Jahren ab Zeitpunkt des Kaufes kann die Verjährung eintreten. Jedoch wird die Verjährungsfrist auf dreissig Jahre angehoben, wenn das erkennende Gericht in Ihrem Verhalten eine Straftat sieht. Sie sollten sich daher nicht einfach so auf eine mögliche Verjährung verlassen.
Die Gegenseite kann auch durchaus in Deutschland Anzeige wegen Betruges erstatten, da Sie zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland ansässig waren und immer noch hier ansässig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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