Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Newsletter.
Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich erstelle gewerblich für Kunden einen Newsletter, in dem ich Artikel über diverse Themen veröffentliche.
Frage: Darf ich einen Artikel eines anderen aus dem Netz wie folgt verwenden, ohne zu fragen (und ohne zu bezahlen :-)):
Ich schreibe in den Newsletter nur ein paar Zeilen und verlinke dann direkt auf den Originalartikel, d.h. Autor, Quelle etc. sind klar ersichtlich.
Antwort geschrieben am 10.09.2010 13:36:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Für das Setzen eines Links zum ursprünglichen Artikel in Ihrem Newsletter benötigen Sie nicht die Zustimmung des Urhebers.
Wenn Sie allerdings „ein paar Zeilen" aus dem fremden Artikel 1 zu 1 in Ihren Newsletter kopieren, benötigen Sie hierfür die Zustimmung des Urhebers, sofern schon diese Zeilen Ausdruck der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Letzteres ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann daher nicht allgemein beantwortet werden.
Eine Zustimmung (bzw. Vergütung) wäre allerdings nicht erforderlich, wenn die Übernahme des jeweiligen Artikelauszugs vom Zitatrecht nach § 51 UrhG umfasst wäre.
Die Generalklausel des § 51 Satz 1 UrhG lautet:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."
Auch wenn dies in der Generalklausel nicht zum Ausdruck kommt, ist allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für SELBSTÄNDIGE Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird.
Zur Selbständigkeit des Newsletters als übernehmendes Werk gehört, dass der Newsletter selbst Urheberrechtsschutz genießt UND vom zitierten Werk UNABHÄNGIG ist. An der Unabhängigkeit würde es fehlen, wenn der Newsletter nur aus einer „Zitatsammlung" ohne besondere eigene Leistung besteht. Sie müssen sich also Ihre Artikelauszüge hinwegdenken. Verbleibt dann kein schutzfähiges Werk - weil sich Ihr Beitrag im Wesentlichen in der Auswahl und Gliederung des Entlehnten erschöpft -, wäre Ihr Vorhaben nicht vom Zitatrecht gedeckt. Dieses soll also nicht dazu dienen, sich eigene Ausführungen zu ersparen, sondern sich mit dem entlehnten Werk geistig auseinanderzusetzen.
Können Sie sich weder auf das Zitatrecht berufen und haben Sie Zweifel daran, ob der zu übernehmdende Artikelauszug urheberrechtlichen Schutz genießt, empfehle ich, diesen sprachlich neu zu gestalten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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