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Frage geschrieben am 13.01.2010 14:18:27

Artikel im Internet verkaufen trotz Untersagung vom Hersteller.

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1399
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben momentan einen Vertrag mit einem Bekleidungshersteller in dem es heißt ,dass wir dessen Ware ohne schriftliche Genehmigung nicht im Internet verkaufen dürfen. Im Stationären Handel dürfen wir es. Allerdings verkaufen größere Konkurrenten die gleichen Artikel auch im Internet. Sie sind nur um einiges Größer wie unsere Firma. Der Hersteller begründet das mit dem Markenumfeld was man auf seiner Internetseite anbietet. Es geht dabei um beispielsweise Jeans die ca. 79-99 Euro kosten. Für den selben Preis bieten wir allerdings von anderen Marken auch Jeans an in der gleichen Preisklasse. Ist es nicht Wettbewerbswidrig nur größere andere Konkurrenten zuzulassen? Da wir im Stationären Handel auf der Ware sitzen bleiben und dadurch finanzielle Probleme bekommen, müssen wir irgendwie die Ware im Internet los werden, wo wir bereits viele Kunden haben. Die Preise werden außerdem von uns Stabil gehalten und die Ware wird nicht verramscht.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 13.01.2010 14:33:41
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich wohl oder übel an die Vertragsbedingungen halten müssen, sofern Sie beabsichtigten die Ware weiterzuverkaufen. Zunächst einmal ist von dem Grundsatz auszugehen, dass in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht.

Sie haben mit dem Hersteller einen Vertrag vereinbart, wonach Sie sich unter anderem dazu verpflichtet haben, die betreffende Ware nicht im Internet zu veräußern. Hieran sind sie grundsätzlich auch gebunden.

Solche Klauseln sind sehrüblich und weder sittenwidrig noch verstoßen solche Klauseln grundsätzlich gegen AGB-rechtliche Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches oder isnd gar wettbewerbswidrig.

Sofern Sie die Ware also dennoch im Internet weiterverkaufen und der Hersteller sich auf den Vertrag beruft, laufen Sie Gefahr nicht mehr beliefert zu werden bzw. sich sogar wegen Vertragspflichtverletzung gem. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB schadensersatzpflichtig zu machen.

Es ist zwar nicht ganz fair, dass größere Konkurrenten die Ware verkaufen dürfen im Internet, jedoch hat dieses auch wieder mit der Vertragsfreiheit zu tun. Der Hersteller kann grundsätzlich mit jedem Händler Verträge aushandeln wie er möchte.

Wenn er dem einen Händler also erlaubt im Internet zu verkaufen und dem anderen nicht, so kann derjenige, der nicht verkaufen darf sowie etwa Sie, keine Ansprüche auf Gleichbehandlung gegen den Hersteller geltend machen.

Das einzige was Ihnen also leider übrig bleibt ist, noch einmal mit dem Hersteller zu sprechen über diesen Punkt , oder die Ware so im Internet zu verkaufen, dass der Ursprung zu Ihnen nicht mehr oder zumindest nicht mehr so leicht nachvollziehbar ist.

Sollte der Hersteller aber herausfinden, dass Sie mittelbar im Internet handelt, so verstoßen Sie ebenfalls gegen den Vertrag mit den oben genannten Konsequenzen. Wettbewerbswidrig ist eine solche Klausel jedenfalls nicht.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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