13.01.2010 | 14:33
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich wohl oder übel an die Vertragsbedingungen halten müssen, sofern Sie beabsichtigten die Ware weiterzuverkaufen. Zunächst einmal ist von dem Grundsatz auszugehen, dass in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht.
Sie haben mit dem Hersteller einen Vertrag vereinbart, wonach Sie sich unter anderem dazu verpflichtet haben, die betreffende Ware nicht im Internet zu veräußern. Hieran sind sie grundsätzlich auch gebunden.
Solche Klauseln sind sehrüblich und weder sittenwidrig noch verstoßen solche Klauseln grundsätzlich gegen AGB-rechtliche Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches oder isnd gar wettbewerbswidrig.
Sofern Sie die Ware also dennoch im Internet weiterverkaufen und der Hersteller sich auf den Vertrag beruft, laufen Sie Gefahr nicht mehr beliefert zu werden bzw. sich sogar wegen Vertragspflichtverletzung gem.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB schadensersatzpflichtig zu machen.
Es ist zwar nicht ganz fair, dass größere Konkurrenten die Ware verkaufen dürfen im Internet, jedoch hat dieses auch wieder mit der Vertragsfreiheit zu tun. Der Hersteller kann grundsätzlich mit jedem Händler Verträge aushandeln wie er möchte.
Wenn er dem einen Händler also erlaubt im Internet zu verkaufen und dem anderen nicht, so kann derjenige, der nicht verkaufen darf sowie etwa Sie, keine Ansprüche auf Gleichbehandlung gegen den Hersteller geltend machen.
Das einzige was Ihnen also leider übrig bleibt ist, noch einmal mit dem Hersteller zu sprechen über diesen Punkt , oder die Ware so im Internet zu verkaufen, dass der Ursprung zu Ihnen nicht mehr oder zumindest nicht mehr so leicht nachvollziehbar ist.
Sollte der Hersteller aber herausfinden, dass Sie mittelbar im Internet handelt, so verstoßen Sie ebenfalls gegen den Vertrag mit den oben genannten Konsequenzen. Wettbewerbswidrig ist eine solche Klausel jedenfalls nicht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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