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Artikel bei Ebay verkauft, angeblich nicht im Paket, jetzt Brief vom Anwalt


| 25.04.2012 22:30 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe am 15. Februar ein Zippo auf eBay verkauft. Die Auktion beinhaltete ein Zippo samt Holzschatulle und Pappverpackung.
Dies erfolgte als Privatauktion mit Ausschluss der Garantie, Gewährleistung und Rücknahme.

Der Versand erfolgte versichert über Hermes.

Der Käufer behauptet, es befand sich nucr die Holzschatulle ohne Zippo im Paket.

Ich habe definitib die Schatulle samt Feuerzeug versendet, dies kann auch von Zeugen bestätigt werden.

Es ist davon auszugehen, dass das Zippo auf dem Transportweg bzw. nach Annahme entwendet wurde.

Fotos der Verpackung wurden mir nichts gezeigt, ich konnte nicht prüfen ob diese geöffnet wurde. Käufer behauptet nein.

Dann kam ein Schreiben eines gegn. Anawaltes ich soll bis 23. März das Zippo senden, ansonsten macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht gebrauch.

Ich kann das Zippo nicht versenden, da es ja bereits versendet wurde.

Jetzt kam ein zweiter Brief des Anwaltes. Bis 03. Mai solle ich den gesamten Betrag inkl. Versandkosten erstatten, da vom Rücktrittsrecht gebrauch gemacht wird. Dies wurde wie oben beschrieben jedoch ausgeschlossen.

Ich habe mehrere Zippos verkauft, da ich meine Sammlung aufgelöst habe. Zum Teile ältere Sammlerstücke und es waren auch 2 Zippo Vitrinen darunter. Im Forum wurde ich drauf aufmerksam gemacht, dass dies eventuell als verdeckter Handel angesehen werden könnte, jedoch sind es wie bereits gesagt zum größten Teile gar keine heutzutage erhältlichen Modelle mehr.

Die Frage ist nun, wie soll ich mich verhalten ? Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen und das Feuerzeug wurde Ordnungsgemäß verschickt.
Ich habe ca. 600 gute Bewertungen als Verkäufer und bisher waren alle Käufer der anderen Zippos zufrieden.

Ich bitte um Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 107 weitere Antworten zum Thema:
Ebay verkauft Artikel angeblich
25.04.2012 | 23:00

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

1. Wenn ein Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung vorliegt, haben Sie alles Notwendige getan, sobald Sie die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Versandunternehmen übergeben haben. Geht die Ware auf dem Postweg verloren, bleibt der Käufer trotzdem zur Kaufpreiszahlung verpflichtet und hat kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Da der Versand versichert erfolgte, besteht hier überdies die Möglichkeit, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

2. Sollten Sie gewerblich gehandelt haben, wäre der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Wann genau dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und jeweils nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Eine einheitliche Linie hat sich hier in der Rechtsprechung noch nicht herausgebildet. Beispielsweise hat das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 5 W 22/11, festgestellt, dass ein Anbieten von ca. 680 Artikeln bei eBay nicht zwangsläufig auf ein gewerbliches Handeln hindeutet, wenn diese Artikel aus einer privaten Sammlung stammen.

Da ich nach Ihrer Schilderung nicht davon ausgehe, dass Sie hier hunderte Zippos verkauft haben, sprechen sicher gute Argumente gegen ein gewerbliches Handeln mit der Folge wie unter 1. beschrieben.

Ich kann daher im Ergebnis nur dazu raten, den Kaufpreis nicht zurück zu zahlen und sich zwecks Schadensregulierung an den Hermes Versand zu wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 25.04.2012 | 23:04

Vielen Dank !

Ich werde mich nochmals an Hermes wenden und erst einmal abwarten.

Was könnte denn jetzt auf mich zukommen, wenn ich nicht bezahle ?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.04.2012 | 23:14

Sehr geehrter Fragesteller,

schlimmstenfalls nimmt der Käufer Sie gerichtlich in Anspruch und verklagt Sie auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser Klage messe ich nach den von Ihnen hier mitgeteilten Informationen aber eher geringe Erfolgsaussichten zu.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-04-25 | 23:26


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-25
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Sehr gut geeignet für eine erste Einschätzung der Sache !


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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