Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 05.02.2010 16:50:41

Artikel als NEU angeboten, aber absolut gebraucht

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1776
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 72 weitere Antworten zum Thema Artikel.
Sehr geehrte Damen und Herren,

direkt Anfang des Jahres habe ich auf einer Internetauktionsplattform einen mobilen DVD Player erstanden.
Außer der Überschrift gab es in der Artikelbeschreibung nur den
Hinweis: "Artikelzustand: NEU", ansonsten nichts.
Ich habe den Kaufpreis bezahlt. Als ich am 21.01.2010 aus dem Urlaub zurück kehrte war das Paket da. Beim Auspacken ist mir sofort aufgefallen, daß das Gerät absolut gebraucht ist (Macken und Kratzer soweit das Auge reicht), außerdem war der Player lose in einem Schuhkarton verpackt.

Was kann ich für rechtliche Schritte einleiten ?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Im Kaufrecht gilt, dass die gekaufte Sache die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Ist die vereinbare Beschaffenheit nicht gegeben, so handelt es sich um einen Sachmangel, §§ 433,434 BGB.

Die Eigenschaft "NEU" gehört ganz ohne Zweifel zu den Beschaffenheitsmerkmalen, die der Player aufweisen musste. Ihnen stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Danach muessen Sie dem Käufer zunächst Gelegenheit zur "Nacherfüllung " geben. D.h., Sie fordern diesen auf, Ihnen binnen einer bestimmten, zu setzenden Frist, einen neuen Player gleicher Art zur Verfügung zu stellen. Verstreicht diese Frist, erklären Sie den Rücktritt vom Vertrag und können auch Schadensersatz verlangen ( z.B. Preisdifferenz bei anderweitiger Anschaffung des Neugerätes ).

Dies sind Ihre kaufrechtlichen Ansprüche.

Unter Umständen steht Ihnen aufgrund des Kaufes über eine Auktionsplattform aber auch ein Widerrufs- / Rückgaberecht zu. Dies wäre der Fall, wenn es sich um einen gewwerblichen Anbieter handelt und Sie als Privatperson ( Verbraucher ) den Vertrag geschlossen haben.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2010 17:24:00

Guten Abend !

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es handelt sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson. Ein Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht steht mir also nicht zu.

Wenn ich ihm nun eine Frist setze, diese verstreicht und ich
kaufe mir einen neuen Player. Wie mache ich den Schadensersatz geltend ? Über einen Anwalt oder Polizei ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2010 17:54:01

Die Polizei kümmert sich nicht um diese Angelegenheit.

Sie muessen nach Ablauf der Frist daran denken, dass Sie zunächst den Rücktritt erklären. Den entstandenen Schaden können Sie dann entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt geltend mache. Bei Bedarf stehe ich Ihnen dafür gern zur Verfügung. Melden Sie sich gern auch wegen der Kosten per Mail.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

8
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97804
beantwortete Fragen
11
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Artikel   angeboten   absolut