Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema Händler.
Von uns wurde über das Internet ein Schnurlostelefon mit zwei Mobilteilen in Vorkasse gekauft. Der Versand fand an unseren Wohn- und Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedsstaat statt. Beide Mobilteile waren nur wenige Stunden funktionstüchtig. In der Produktbeschreibung waren an die 100 Stunden Betriebszeit versprochen:
Wir beschrieben dem Händler das Problem folgendermaßen:
„… die beiden Mobilteile des Schnurlostelefons sind defekt. Sie zeigen auch bei voll aufgeladenen Batterien einen rasend schnellen Batteriestandsabfall an und sind innerhalb kurzer Zeit außer Funktion.
Wir hatten die mitgelieferten Abkkus absolut vorschriftsgemäß über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden geladen. Als wir danach die Telefone in Betrieb nahmen, zeigte sich von Anfang an das Batteriesymbol keineswegs voll, sondern sofort mit minimierter Ladung, innerhalb von kürzester Zeit zeigte das Display Energieabfall und kurz darauf schaltet sich das jeweilige Mobilteil ganz ab. Die Batterien wurden von uns jeweils per Batterie-Testgerät nachgeprüft und weisen vollen Ladezustand auf. Die Telefon-Mobilteile nehmen den vollen Ladezustand der Akkus nicht als solchen wahr. Auch mit anderen voll aufgeladenen Akkus als den mitgelieferten ist das der Fall.
Da wir mit dem Produkt aus vorgenanntem Grunde höchst unzufrieden sind, sehen wir uns veranlasst, es unter Forderung der vollen Kostenerstattung zurückgeben. Es ist uns auch nicht möglich auf Ersatz zu warten, da wir ohne Telefon nicht weiter sein können und uns sofortigen anderweitigen Ersatz besorgen müssen.“
Der Händler forderte uns sodann telefonisch dazu auf, die Batterie-Kontaktstellen in den Mobilteilen vorsichtig mit einem trockenen Tuch abzureiben, um das Problem möglicherweise dadurch zu beheben. Wir lehnten dies ab, mit der Begründung, dass uns im Nachhinein, wenn das Problem damit nicht behoben sein würde, eine solche Eigenmanipulation dann womöglich zum Vorwurf gemacht werde.
Wir sandten den Artikel in der Originalverpackung komplett an den Händler zurück. Sicherheitshalber fotografierten wir vorher sämtliche Einzelteile des Artikels und insbesondere die Mobilteile von allen ihren Seiten.
Nachdem der Artikel bei dem Händler angekommen war, schickte dieser ein Detailfoto von einem völlig verkratzten Display eines Mobilteiles und die Nachricht, dass er den Artikel nicht zurücknehmen könne, weil er aufgrund heftiger Kratzer an einem der Mobilteile nicht weiter verkäuflich sei. Daraufhin setzten wir den Händler davon in Kenntnis, dass wir gutes Fotomaterial haben, das die Unversehrtheit aller Artikelteile vor Rücksendung beweist.
Der Händler schrieb:
„wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihr Telefon leider nicht zurücknehmen können, da sich auf dem Display von Mobilteil 1 Kratzer befinden, die bei Ihnen entstanden sind (Kratzer auf dem anliegenden Foto von uns Grün markiert). Das Telefon kann von uns wegen den Kratzern nicht weiter verkauft werden. Bitte begleichen Sie unsere anliegende Rechnung, damit wir Ihnen Ihr Telefon zurücksenden können. Bitte beachten Sie, dass wir nicht zurückgesendete Artikel nach 90 Tagen ohne weitere Ankündigung leider entsorgen müssen.“
Und im Weiteren behauptete per E-mail, die zurückgesandten Telefone seien nicht defekt:
„wenn Ihr Telefon defekt wäre, könnten wir es vom Hersteller umtauschen lassen und auf Ihr Konto erstatten. Das Telefon ist aber nicht defekt, die Akkuladefunktion arbeitet einwandfrei. Somit haben wir keinen Anspruch auf einen Umtausch durch den Hersteller. Das bedeutet, wir können Ihr zerkratztes Telefon leider nicht zurücknehmen. Bitte begleichen Sie unsere Rechnung, damit wir Ihnen Ihr Telefon zurücksenden können.“
Wir antworteten darauf Folgendes:
„Ich habe fachmännische Zeugen dafür, dass die beiden Mobilteile den beschriebenen Mangel aufwiesen. Wenn Sie dennoch behaupten, die Ware sei nicht defekt, dann nehme ich eben das reine Widerrufsrecht in Anspruch gemäß Ihren AGBs,
Zitat:
"Bei uns kaufen Sie mit einem dreiwöchigen Widerrufsrecht, während das Gesetz nur zwei Wochen vorsieht. Somit geben wir Ihnen genügend Zeit, unsere Ware in Ruhe zu prüfen.
(...)
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware."
Zweitens:
Der von mir zurückgesandte Artikel war in allen Teilen absolut unversehrt. Sie unterstellen mir mit einem fragwürdigen Foto von einem x-beliebigen Mobilteil, von denen Sie als Händler jede Menge zur Verfügung haben, die Zufügung von Kratzern. Keines der Teile, die ich zurückgesandt habe, war in irgendeiner Weise beschädigt! Das beweisen genügend Bilder, die ich zur Verfügung habe.
Drittens:
Ich habe beide Mobilteile mit dem jeweiligen Gürtelclip daran angebracht zurückgeschickt. Das Mobilteil auf Ihrem Foto zeigt diesen Gürtelclip nicht mit abgebildet! Dieser müsste seitlich des Namensschriftzuges zu sehen sein. Wollen Sie den vorher abgeclipst haben - wie begründen Sie das???“
In einer weiteren Mail schrieben wir:
„ich darf Sie daran erinnern, dass ich das zur Rede stehende Telefon aufgrund eines Sachmangels an beiden Mobilteilen fristgerecht an Sie zurückgesandt habe. Ich habe Ihnen diesen Sachmangel ausführlich beschrieben in meiner E-mail vom ….
Der Begriff des Sachmangels
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware verschaffen. Danach ist eine Ware zunächst dann mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gibt es keine spezielle Vereinbarung, dann ist die Ware mangelhaft, wenn sie nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.
Zur Anwendung kommen bei vorliegendem Sachmangel folgende Paragraphen des BGB:
§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 346 - Wirkungen des Rücktritts
§ 357 BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 476 BGB - Beweislastumkehr
§ 437 BGB - Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln
Ergänzend hierzu:
Hat der Verbraucher den Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB) widerrufen bzw. die gekaufte Sache fristgerecht zurückgegeben, ist der Unternehmer zur Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises / Entgelts verpflichtet. Zahlt der Unternehmer nicht innerhalb 30 Tagen ab Zugang der Widerrufs- bzw. Rückgabeerklärung oder Rückgabe der Kaufsache, kommt er automatisch in Verzug. Der Verbraucher kann dann neben der eigentlichen Geldschuld auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Verkäufer im Falle der Rücksendung der Ware nach der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die dadurch ausgelösten Kosten wie Porto und Verpackung sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
Der Käufer hat ein an keine Einschränkungen oder Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht.
Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Zu guter Letzt erteile Ihnen hiermit eine Frist zur Leistung bis zum….“
Daraufhin verweigerte der Händler jedwede weitere Diskussion. Der Sachverhalt sei klar. Wir erwiderten daraufhin das Folgende:
„Tatsächlich ist der Sachverhalt eindeutig: Sie haben Ihren Pflichten gemäß dem Vertrags- und Kaufrecht gemäß BGB nachzukommen.
In Wahrnehmung meines uneingeschränkten Widerrufs- und Rücktrittsrechts erwarte ich somit Erstattung der Kosten in Höhe des bezahlten Betrages … plus der Einschreiben-Rückversandkosten in Höhe von …, d.h.
insgesamt …
bis spätestens …
auf mein Konto Nr. ….
Bei nicht Einhaltung dieser Zahlungsfrist werde ich unmittelbar Tags darauf per Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ein Mahnverfahren gegen Sie einleiten gemäß Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung.
Unabhängig davon werde ich sodann auch die Verbraucherzentrale Hamburg von dem Fall in Kenntnis setzen.
Von einer vorzeitigen "Entsorgung" des Artikels "nach 90 Tagen ohne weitere Ankündigung", wie sie Sie angekündigt haben, rate ich Ihnen ab, denn die Verjährungs- und damit Aufbewahrungsfrist beträgt in diesem Falle 2 Jahre, die sich im Streitfalle entsprechend verlängert!
Zudem sollten Sie daran denken, dass wir den Anrufbeantworter des Telefons mit einer Antwort besprochen und auch in der kurzen anfänglichen Zeit seiner Funktion telefoniert haben, bevor der Energiestand des jeweiligen Mobilteils innerhalb von ein/zwei Stunden auf Null ging. Somit müssen neben der Antwort-Aufnahme einige griechische Telefonnummern eingegangener Anrufe auf den Mobilteilen gespeichert sein, um sicher gehen zu können, dass wir von ein- und demselben Artikel reden und Sie nicht etwa ein x-beliebiges Anderes als das von uns zurückgesandte Telefon ausgeben.
Auch besteht weiterhin die Frage, wieso das Mobilteil, von dem Sie jenes Kratzer-Foto geschickt haben, den Gürtelclip nicht mit abgebildet zeigt, der an jedem der zurückgesandten Mobilteile von uns angebracht worden war.“
Seither haben wir von dem Händler nichts mehr gehört. Er hat die Kosten nicht fristgemäß erstattet. Nun sind wir im Begriff, einen „Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ beim dafür zuständigen Amtsgericht in Berlin-Wedding zu stellen, da ja aufgrund unseres Wohnsitzes als Betroffene in Griechenland eine grenzüberschreitende Zuständigkeit vorliegt.
Bevor wir das tun würden wir gerne wissen:
1. Wie bitte stehen unter den gegebenen Umständen unsere Chancen, unser Geld rückerstattet zu bekommen? Das heißt, macht es Sinn, den Antrag auf besagten Zahlungsbefehl zu stellen? Formulieren Sie uns bitte gegebenenfalls Alternativen.
2. Wenn der Antrag auf Zahlungsbefehl Sinn macht, sollten wir dann in der dazu vorgesehenen Anlage 2 die sog. Überleitung in ein ordentliches Verfahren ablehnen, falls der Gegner Einspruch gegen den Antrag erhebt oder es doch auf ein solches ankommen lassen? Wie stehen die Chancen bei Überleitung in ein solches ordentliches Verfahren?
3. Falls wir ein ordentliches Verfahren zustande kommen ließen in diesem Fall, welcher Ort wäre dann Gerichtsstand? Wäre das dann auch Berlin-Wedding, wo das Europäische Mahngericht Deutschland zentralisiert ist oder wäre das an dem Gerichtsstandsort des Gegners, wobei es sich um Hamburg handeln würde? Das wäre wichtig zu wissen wegen der Bevorzugung eines Anwaltes aus dem entsprechenden Postleitzahlengebiet.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.10.2009 12:48:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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wie ich lese, sind Sie über Ihre Rechte schon gut informiert.
Ihre Fragen beantworte ich beginnende von hinten wie folgt:
1.
Zunächst ist zu klären, welches Gericht zuständig ist.
a)
Wenn der Händler seinen Sitz in Hamburg und damit in Deutschland hat, so ist er auch in Deutschland zu verklagen, Art. 2 Abs.1 EG-Verordnung Zivil- und Handelssachen (EGGVVO).
b)
Nun ist zu fragen, welches innerstaatliche Gericht zuständig ist. Das regelt die ZPO in § 13, § 21 und § 29. Zuständig ist das Gericht des Wohnortes bzw. der Niederlassung des Händlers sowie der Ort, an dem die „streitige Verpflichtung zu erfüllen ist“.
In allen drei Fällen wäre das zustände Gericht in Hamburg zuständig.
c)
-Hinsichtlich des Mahnverfahrens bedarf es keines europäisches Vollstreckungstitels nach der EG-Verordnung Nr. 805/2004. Diese Verordnung regelt den Fall, dass Sie z.B. in Griechenland einen Titel erstreiten und diesen in Deutschland anerkennen oder vollstrecken lassen wollen.
-Sie können einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Berlin Wedding beantragen, § 689 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO. Diese Amtsgericht ist ausschließlich zuständig für Antragsteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, der Antragsgegner aber schon.
Ein Mahnbescheid kann auch elektronisch beantragt werden. Der Erlass des Bescheids erfolgt dann innerhalb weniger Tage.
2.
Die Beantragung eines Mahnbescheides macht keinen Sinn, wenn – wie bei Ihnen – der Gegner die Forderung bestreitet. Das würde die Geltendmachung nur verzögern.
Gleich Klage zu erheben ist sinnvoller.
3.
Nachdem die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für eine Klage feststeht (ich gehe davon aus, dass bei einem Schnurlostelefon der Streitwert unter 5000 € liegt),
ist zu fragen, a) welches Recht anzuwenden ist (griechisches oder deutsches) und ob sie b) überhaupt einen Anspruch auf Erstattung haben.
a)
Welches Recht anzuwenden ist, ist in Deutschland im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt.
Die Regelungen im griechischen internationalen Privatrecht sind mir unbekannt.
Sie gehen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus.
Es besteht nach Art. 27 EGBGB freie Rechtswahl, die jedoch nicht zu lasten von Verbrauchern genutzt werden darf, Art. 29 EGBGB.
Ohne Vereinbarung des anzuwendenden Rechts ist dasjenige anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2.
Die Erstattung ist jedenfalls in Deutschland zu erbringen.
Die entsprechende griechische Regelung wird ähnlich ausgestaltet sein.
Der Händler wird sich auch nicht auf – ihm unbekanntes – griechisches Recht berufen wollen.
b)
Sie haben einen Erstattungsanspruch, wenn Sie ein Widerrufsrecht haben.
-Das gesetzliche Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern (§ 13 BGB) zu (§ 312b Abs. 1 BGB).
Sie müssten darlegen können, dass das Telefon nicht für den gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Gebrauch gekauft wurde.
Der Händler müsste Ihnen beweisen, dass Sie „eindeutig und zweifelsfrei“ als Unternehmer gekauft haben (BGH, Urt. v. 30.09.2009 - VIII ZR 7/09).
-Wurde das Widerrufsrecht vertraglich – ohne Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher – eingeräumt, können Sie den Kaufpreis problemlos erstattet verlangen.
c)
Jedenfalls aber waren die Mobilteile mangelhaft.
Sie müssen den Mangel – soweit Sie nicht als Verbraucher handelten – beweisen.
Das wird Ihnen durch die Fotos und Zeugen gelingen.
Sie könnten aber nur Neulieferung verlangen und nicht sofort zurücktreten, weil die Nachlieferung Vorrang hat (§ 437 Nr. 1).
Nur nach Ablauf einer Frist zur Nachlieferung, könnten Sie zurücktreten und der vertrag wäre rückabzuwickeln gemäß § 346 BGB.
Wenn der Händler das defekte Gerät entsorgt, vernichtet er Beweismittel, und die Beweislast würde umgekehrt, falls diese nicht schon sowieso, weil sie Verbraucher sein (§ 476 BGB), beim Verkäufer liegt.
Die Chancen stehen daher gut, dass Sie Ihr Geld (Kaufpreis und Rücksendekosten) gerichtlich einklagen können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bitte machen Sie gegebenenfalls von der kostenlosen Nachfragefunktion gebraucht.
Ich bitte Sie, meine Antwort zu bewerten.
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