Frage geschrieben am 01.04.2009 12:15:57
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Artikel 103 Grundgesetz anwendbar wegen eingestellter Ermittlungen?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1728Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich werde in meinem Wohnort seit ca. 3 Jahren schwer verleumdet (Hure, Bekloppte, Kinderschickanierin) und werde zudem Opfer von Übergriffen (Todesdrohungen, Beschädigung der Haustür durch Dagegenschlagen und Treten etc.).
Dahinter steht natürlich keine Nachbarschaftsstreitigkeit um Rasenlänge oder Parabolschüssel, sondern weitaus schwerwiegendere Dinge.
Gerechtfertigt wird all das mit der Mär, ich hätte die Nachbarskinder schwer schickaniert.
Die Streife wurde mehrfach Zeuge von Verleumdung, Beleidigung und Schickane durch die direkten Nachbarn, weigert sich aber, all dies zu bezeugen.
Ich habe jetzt Anzeige erstattet gegen Nachbarn wegen Beleidigung und Verleumdung (Nachbarn erzählten Bekannten, ich sei eine Gefahr für sie und ihre Tochter).
Die Antwort eines Oberamtsanwalts war folgende:
"...wurde eingestellt. ...
Bei der in Betracht kommenden Straftat (hält der Mann die Verleumdung für irrelevant, oder was möchte er mir damit sagen??) handelt es sich um ein Antragsdelikt, .... im vorliegenden Fall ist bzgl. Herrn und Frau Saubermann der Strafantrag verspätet eingegangen. Nach § 77b StGB muss ein Strafantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt werden...."
Soweit ich weiss, handelt es sich bei der Verleumdung um eine relative Tat, daher handelt es sich um nicht um einen Strafantrag.
Ich würde gerne einen neutrale Reflektion dieses aus meiner Sicht extrem diskriminierenden Vorgehens und dieser Herabwürdigung meiner Person hören bzw. lesen und wissen, wie ich meine Rechte einfordern kann - kann ich Beschwerde einlegen beim Verfassungsgericht, muss ich gegen den Mann klagen??
Herzlichen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.04.2009 13:48:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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der Oberamtsanwalt hat insoweit Recht, als er einen Strafantrag als Voraussetzung verlangt.
Antragsdelikt bedeutet, dass ohne rechtzeitig gestellten Strafantrag die Strafverfolgung eingestellt wird.
Daher werden Sie für Vorgänge, die länger als drei Monate zurückliegen und bei denen Strafanträge nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden sind, kaum strafrechtlich weiter verfolgen lassen können.
Sicherlich können Sie den Grunde nach beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren einleiten lassen; allerdings wird dieses außer Kosten nichts bringen. Nur dann, wenn neue Beleidigungen kommen, können Sie dann strafrechtlich dagegen vorgehen und sollten schriftlich Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen. Denn wenn die Polizisten sich weigern, müssten Sie diese Weigerung beweisen, was aber kaum möglich sein wird.
Allerdings bedeutet dieses nicht, dass Sie schutzlos sind. Denn auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist können Sie zivilrechtlich die Unterlassung und den Widerruf durchsetzen. Dieses ist vom Strafverfahren unabhängig.
Hierzu sollten Sie sich, da auch dort bestimmte Formalien einzuhalten sind, der Hilfe eines Kollegen vor Ort bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2009 13:53:42
Wenn ich Ihren Text richtig verstehe, beantworten Sie aber nicht meine Frage:
Ich habe ja nicht nur die Beleidigung angezeigt, sondern auch eine Verleumdung.
Diese wird nicht berücksichtg (s.o.). Bei der Verleumdung ist die Drei-Monats-Frist nicht einzuhalten, da es sich um eine Strafanzeige handelt.
Ich möchte Sie bitten, hierauf einzugehen, da mir Ihre Antwort sonst nicht nützlich ist.
Herzlichen Dank.
MfG
Wenn ich Ihren Text richtig verstehe, beantworten Sie aber nicht meine Frage:
Ich habe ja nicht nur die Beleidigung angezeigt, sondern auch eine Verleumdung.
Diese wird nicht berücksichtg (s.o.). Bei der Verleumdung ist die Drei-Monats-Frist nicht einzuhalten, da es sich um eine Strafanzeige handelt.
Ich möchte Sie bitten, hierauf einzugehen, da mir Ihre Antwort sonst nicht nützlich ist.
Herzlichen Dank.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2009 14:09:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch bei einer Verleumdung nach § 187 StGB ist, wie für alle Beleidigungstatbestände des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuchs ein Strafantrag erforderlich. Auch bei der Verleumdung ist daher die Frist einzuhalten. Ihre Auffassung, die Drei-Monats-Frist gilt nicht, ist daher nicht richtig.
Nachzulesen ist dieses alles bei Dreher/Tröndle, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 194.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch bei einer Verleumdung nach § 187 StGB ist, wie für alle Beleidigungstatbestände des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuchs ein Strafantrag erforderlich. Auch bei der Verleumdung ist daher die Frist einzuhalten. Ihre Auffassung, die Drei-Monats-Frist gilt nicht, ist daher nicht richtig.
Nachzulesen ist dieses alles bei Dreher/Tröndle, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 194.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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