24.01.2010 | 13:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Joachim
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Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebracht Vertrauen.
Schutzfähig sind grundsätzlich neben der allgemeinen Verkehrsgeltung des Namens folgende Dinge:
• Patente
• Marken
• Gebrauchsmuster
• Geschmacksmuster
Ein zu schützender Begriff oder eine Erfindung etc. müssen sodann unter diese vier Varianten fallen, um sie sodann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden zu können.
Anders sieht es mit dem Schutz des Konzeptes oder einer nichttechnischen Idee aus.
Grundsätzlich sind lediglich nur fest umrissene Dinge, wie zum Beispiel technische Konstruktionen hier im Rahmen des Patentrechts oder im Rahmen des Markenrechts sowie Gebrauchsmuster schutzfähig.
Alleine eine Idee kann nicht, bzw. nur sehr eingeschränkt geschützt werden, da diese eben einfach einen Nachahmer finden kann, alleine aus den Gründen, dass er auf Grund des Auftretens des Ideenfinders auf dem Markt, hier ein ähnliches Geschäftskonzept aufbauen kann. Im Übrigen ist gerade dieser Wettbewerb auch Grundlage des Wirtschaftssystems, so dass die Idee alleine, aus der ja Ihr Konzept besteht, nicht geschützt werden kann. Dies sehen Sie ja bereits daran, dass es mittlerweile eine Vielzahl von Singlebörsen gibt, die sehr ähnliche Konzepte haben.
Zwar könnte man dem Konzept einen Namen geben, unter dem es gegebenenfalls auch vermarktet werden könnte. Dieser Name wäre selbstverständlich dann auch schützenswert und schutzfähig. Aber das „Abkupfern“ der Idee selbst ist dann auch weiterhin möglich.
Ein Konzept oder eine nichttechnische Idee stellen sodann auch keine Gebrauchsmuster dar, sofern sich hier die Frage ergibt, was ein Gebrauchsmuster überhaupt ist. Ein Gebrauchsmuster stellt eine Abwandlung in geringerem Maße als das Patent dar und bezieht sich insbesondere auf technische Erfindungen. Durch ein Gebrauchsmuster können gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, auch wenn sie sich noch nicht in einem Status in der Fertigstellung des eigentlichen Projekts befinden. Aber auch hier bezieht sich dieser Schutz nicht alleine auf die Idee, sondern auf konkrete technische Abläufe und Konstruktionen.
Patent-/Gebrauchsmusteranmeldung sind somit im Wesentlichen nur für technische Erfindungen möglich. In Frage käme somit hier nur der Schutz der technischen Grundlagen Ihrer Idee, also im Wesentlichen die Programmierung und der Code.
Die Idee selbst schützen Sie am besten durch möglichst lange Geheimhaltung und vertrauenswürdige Geschäftspartner.
Dagegen können der Aufbau und insbesondere das Design und der Inhalt der Seiten urheberrechtlich geschützt werden. Hierunter fallen allerdings nicht der konkrete Ablauf in den jeweiligen Seiten, sondern der Text und die grafische Darstellung.
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