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Art einer Communityform gegen Nachahmung schützen- möglich ?


| 24.01.2010 13:27 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Über folgendes hätte ich gerne eine Auskunft:

In wie weit ist es überhaupt möglich sich die Idee und Umsetzung einer Internettplatform- aufgebaut als neue Art einer kennenlern Community gegen Nachahmung schützen zu lassen?

Ist der Aufbau und das Design einer neuen Community evtl. schon über das Urheberrecht geschützt?

Wo bekommt man weitere Rechtsauskünfte zur Gründung einer Community?

Diese Community würde Bundesweit betrieben und währe zum Teil kostenpflichtig- ähnlich aufgebaut wie bisherige Community`s oder Singlebörsen.

Die Idee bzw. die Neuerung betrifft die Art der Suchauswahl für eine bestimmte Zielgruppe zur Kontaktaufnahme zu anderen Community Mitgliedern.
Innhalte mit sexuellem Hintergrund und Minderjährige werden in dieser Community nicht zugelassen.
24.01.2010 | 13:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebracht Vertrauen.

Schutzfähig sind grundsätzlich neben der allgemeinen Verkehrsgeltung des Namens folgende Dinge:

• Patente
• Marken
• Gebrauchsmuster
• Geschmacksmuster

Ein zu schützender Begriff oder eine Erfindung etc. müssen sodann unter diese vier Varianten fallen, um sie sodann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden zu können.

Anders sieht es mit dem Schutz des Konzeptes oder einer nichttechnischen Idee aus.

Grundsätzlich sind lediglich nur fest umrissene Dinge, wie zum Beispiel technische Konstruktionen hier im Rahmen des Patentrechts oder im Rahmen des Markenrechts sowie Gebrauchsmuster schutzfähig.

Alleine eine Idee kann nicht, bzw. nur sehr eingeschränkt geschützt werden, da diese eben einfach einen Nachahmer finden kann, alleine aus den Gründen, dass er auf Grund des Auftretens des Ideenfinders auf dem Markt, hier ein ähnliches Geschäftskonzept aufbauen kann. Im Übrigen ist gerade dieser Wettbewerb auch Grundlage des Wirtschaftssystems, so dass die Idee alleine, aus der ja Ihr Konzept besteht, nicht geschützt werden kann. Dies sehen Sie ja bereits daran, dass es mittlerweile eine Vielzahl von Singlebörsen gibt, die sehr ähnliche Konzepte haben.

Zwar könnte man dem Konzept einen Namen geben, unter dem es gegebenenfalls auch vermarktet werden könnte. Dieser Name wäre selbstverständlich dann auch schützenswert und schutzfähig. Aber das „Abkupfern“ der Idee selbst ist dann auch weiterhin möglich.

Ein Konzept oder eine nichttechnische Idee stellen sodann auch keine Gebrauchsmuster dar, sofern sich hier die Frage ergibt, was ein Gebrauchsmuster überhaupt ist. Ein Gebrauchsmuster stellt eine Abwandlung in geringerem Maße als das Patent dar und bezieht sich insbesondere auf technische Erfindungen. Durch ein Gebrauchsmuster können gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, auch wenn sie sich noch nicht in einem Status in der Fertigstellung des eigentlichen Projekts befinden. Aber auch hier bezieht sich dieser Schutz nicht alleine auf die Idee, sondern auf konkrete technische Abläufe und Konstruktionen.

Patent-/Gebrauchsmusteranmeldung sind somit im Wesentlichen nur für technische Erfindungen möglich. In Frage käme somit hier nur der Schutz der technischen Grundlagen Ihrer Idee, also im Wesentlichen die Programmierung und der Code.

Die Idee selbst schützen Sie am besten durch möglichst lange Geheimhaltung und vertrauenswürdige Geschäftspartner.

Dagegen können der Aufbau und insbesondere das Design und der Inhalt der Seiten urheberrechtlich geschützt werden. Hierunter fallen allerdings nicht der konkrete Ablauf in den jeweiligen Seiten, sondern der Text und die grafische Darstellung.

Weitere Auskünfte zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie bei einem Rechtsanwalt oder ggf. in Gründerzentren oder den Handelskammern. Gerne bin auch ich Ihnen bei rechtlichen Fragen beim Aufbau der Community behilflich.

Ich hoffe jedoch, Ihnen zunächst vorab einen kurzen Überblick und hilfreiche Antworten auf Ihre Fragen gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen bei Nachfragen oder weiteren Informationen zur Verfügung.


Bewertung des Fragestellers 2010-01-26 | 09:04


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Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht