am 23.06.2011 kaufte ich einen VW Sharan mit einer
Laufleistung von 160111 Km und einem handschriftlich eingetragenem Vorbesitzereintrag von 2 Vorbesitzer (soweit bekannt). Leider hatte ich nach einer Laufleistung von nur 1.900 Km innerhalb 4 Monaten einen kapitalen Motorschaden. Nach genauem durchlesen der Zulassungsbescheinigung stellte sich heraus, dass der VK schon als 6. Vorbesitzer eingetragen war.Meine Frage: Kann ich den Vorbesitzer, obwohl dieser im KV Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen waren, trotzdem belangen wegen arglistiger Täuschung wegen der verschwiegenen Vorbesitzer. Habe ich nicht trotz dem Ausschluss
dieser Garantie und Gewährleistung, nicht doch eine Garantie wegen der selbst gefahrenen " nur 1.900 Km " ?
Für das Fahrzeug bezahlte ich 5.500,- Euro, der Schaden am Motor würde lt. Werkstatt rund 5.000,- Euro kosten.
Was kann ich hier tun?
Mit freundlichen Grüßen
Helmut
Antwort geschrieben am 27.10.2011 15:31:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Riehn
Einsteinstraße 183, 81677 München, Tel: 089 / 380 123 120, Fax: 089 / 380 123 129
Strafrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 10
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes beantworten möchte. Dieses Forum dient zu einer ersten rechtlichen Orientierung(!), kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Im Falle der Arglist hat ein Käufer zunächst die Möglichkeit, den Vertrag nach § 123 BGB anzufechten, auch wenn die Gewährleistungsrechte vertraglich ausgeschlossen sind. Doch dies ist von Ihnen vielleicht gar nicht gewollt und deckt sich nicht mit Ihrem Rechtsschutzinteresse. Nach erfolgter Anfechtung müssten Sie das Auto zurückgeben und würden im Gegenzug Ihr Geld zurück erhalten.
Näherliegend ist in Ihrem Fall m.E. § 444 BGB. Diese Norm ermöglicht dem Käufer, anstelle der Anfechtung trotz eines Gewährleistungsausschlusses die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Dies hat seinen Grund darin, dass es ein eklatanter Missbrauch der Vertragsfreiheit darstellt, wenn der Verkäufer für einen ihm bekannten, dem Käufer aber unbekannten Mangel die Gewährleistung beschränkt oder ausschließt.
§ 444 BGB (Haftungsausschluss) lautet:
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.(Ende der Norm)
Ein arglistiges Verschweigen der Mangelursache durch den Verkäufer setzt zunächst voraus, dass er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835; OLG Bamberg: Beschluss vom 09.12.2009 - 1 U 136/09).
Fahrlässige Unkenntnis genügt dabei nicht! Sie werden erahnen, dass es in Ihrem Fall insbesondere darum geht, das arglistige Verschweigen zu beweisen. Aber: Verschweigen des Mangels liegt auch vor, wenn er bagatellisiert wird, etwa indem bei einem Fahrzeug, das einen erheblichen Unfall erlitten hat, nur angegeben wird, es sei ein Blechschaden behoben worden (BGH WM 1987, 137, 138 f).
In Ihrem Fall hat Ihr Vertragspartner lediglich zwei Vorbesitzer benannt und unterschlagen, dass es insgesamt derer sechs gab. Ihm muss dieser Umstand bewusst gewesen sein. Problematisch bleibt allerdings, ob sich hieraus herleiten lässt, dass die häufigen Vorbesitzer ausgerechnet diesen Mangel hervorrufen, dafür sind Sie beweislastpflichtig. Das kann abschließend im Rahmen dieses Forums nicht beurteilt werden.
Sie haben mithin zwei Möglichkeiten:
1. Sie fechten den Vertrag nach § 123 Absatz 1 BGB wegen arglistiger Täuschung an. Dann müssen Sie das Auto zurückgeben und erhalten das Geld zurück, können aber daneben keine (!) Gewährleistungsrechte geltend machen. Bitte beachten Sie die Jahresfrist des § 124 BGB, innerhalb derer Sie anfechten müssen. Im Fall der arglistigen Täuschung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem Sie die Täuschung bemerkt haben.
Auch hier müssen Sie das arglistige Handeln Ihres Vertragspartner beweisen können.
2. Sie machen Gewährleistungsrechte trotz des vereinbarten Ausschlusse geltend und berufen sich auf § 444 BGB. Sie müssten gut recherchieren, ob die "zahlreichen" Vorbesitzer ausgerechnet zu diesem Mangel führen (können) und dies anhand der Kenntnis solch zahlreicher Vorbesitzer auch naheliegend und leicht ersichtlich ist.
Als Ergebnis einer ersten Einschätzung muss ich Ihnen allerdings sagen, dass ich das für fraglich und problematisch halte. Das ist die entscheidende Frage, doch dazu kann ich wie schon gesagt abschließend nichts sagen, da es sich letztlich um eine technische Frage handelt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen jedenfalls Orientierung gegeben. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Riehn
Rechtsanwalt
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Fon +49 89 - 380 123 120
Fax +49 89 - 380 123 129
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