Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 59 weitere Antworten zum Thema Rückforderung.
Hallo,
erstmal was warum wieso :)
Im April bin ich mit unserem knapp 3 jährigem Sohn aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Ab dem 1.5 habe ich Hartz 4 bezogen da er noch keinen Unterhalt für mich bezahlte sondern nach aufforderung von meiner anwältin für unseren Sohn. Ab Junnbi hat er dann einen Pauschalbetrag auch für mich überwiesen. Im September ging es dann vor Gericht dort wurde dann vorläufig festgelegt wieviel er erstmal bezahlen muss. Seit Oktober bezahlt er dies nun auch. Für die Monate Juli, August und September muss er nun den ausgleich zahlen. Die Arge hat immer rechtzeitig bescheid bekommen sobald er mehr bezahlt hat und dementsprechend auch gekürzt.
Jetzt zu meiner Frage:
Wie berechnet die Arge was ich nun an sie zurückzahlen muss. Was fliesst mit ein oder was kann man abziehen? Gibt es da einen ca. rechnungsweg?
Muss nicht ganz genau sein da ich einfach nur pauschal wissen möchte was da noch auf mich zukommt.
Und ich vermute mal das ich das allein abzahlen darf und mein ex mann in ruhe gelassen wird? obwohl er es ja verzögert hat?
Danke schon mal im voraus
Strauss
Antwort geschrieben am 08.12.2010 15:18:37
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
Von der genannten Unterhaltsnachzahlung für die Monate Juli, August und September wird grundsätzlich ein Pauschbetrag in Höhe von 30 € monatlich abgezogen (vgl. § 6 ALG II Verordnung), wenn die ARGE die Nachzahlung des Unterhalts auf den Nachzahlungszeitraum entsprechend aufteilt – anders bei der Berücksichtigung als Einmalzahlung. Weitere mögliche Absetzbeträge ergeben sich aus § 11 Abs. 2 SGB II. Hierfür müssen aber die Tatbestandsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, u.a.) vorliegen, damit ein höherer Betrag von Ihrem Einkommen abgesetzt werden kann.
Die ARGE wird Ihre Nachzahlung als Einkommen unter Abzug der konkreten Absetzbeträge berechnen. Anhaltspunkte für den Rechenweg können Sie in den bisherigen Leistungsbescheiden erkennen, in denen bereits der Unterhalt als Einkommen von der ARGE angerechnet worden ist. In den Monaten, in denen die ARGE Leistungen gewährt hat ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlung, wird eine Aufhebung erfolgen, da die Unterhaltszahlungen Ihren Leistungsanspruch vermindert haben.
Grundsätzlich ist derjenige zur Rückzahlung verpflichtet, der die Leistung empfangen hat (Individualisierung).
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