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Nach Vorlage eines Kostenangebots eines Bauträgers für den Neubau eines EFH in Höhe von 235.000 € incl. Planungskosten in Höhe von 8.000 € haben wir, weil die Finanzierung noch nicht feststand, zunächst einen Vertrag über die Projektierung einschließlich Ausführungsplanung (Architektenleistung, Statik, Wärmeschutz) abgeschlossen. Das Honorar war mit 8.000 € festgelegt. Der Vertrag enthielt die Klausel, dass der Mindestsatz nach HOAI Zone IV abzurechnen ist, soweit kein Vertrag mit dem Bauträger zustande kommt. Ein Bauvertrag mit dem Bauträger kam nicht zustande. Eine Schlussrechnung nach HOAI über 35.000 € ist nunmehr gerichtlich anhängig. Die für den Bauträger planende Architektin hat nach deren Aussage ein Pauschalhonorar unter 8.000 € erhalten, weil sie öfter für den Bauträger tätig ist, hält aber eine Einstufung in Honorarzone IV für überzogen. Der von uns mit der Baubetreuung beauftragte Architekt hält eine Einstufung in die Honorarzone II für angemessen.
Ist eine Abrechnung nach HOAI überhaupt zulässig?
Müssen wir die Abrechnung mit der vereinbarten Honorarzone IV anerkennen (es bestand kein besonderer Aufwand, Haus wurde einem Musterhaus nachgebaut, Grundriss haben wir beigesteuert und wurde kaum verändert, keine besondere Grundstücksproblematik)?
Sind 35.000 € Architektenhonorar bis Ausführungsplanung ohne Bauüberwachung etc. bei tatsächlichen Baukosten von 260.000 € überhaupt realistisch?
Die Mehrkosten im Vergleich zum Bauträgerangebot beruhen auf besserer Ausstattung und Errichtung eines zusätzlichen Nebengebäudes.
Antwort geschrieben am 25.01.2012 21:20:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen durch Unternehmen erbracht werden, die regelmäßig Bauleistungen erbringen.
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen und ist hier aller Voraussicht nach einschlägig.
Die Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung und die Ausführungsplanung gehören dazu.
2.
Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- Anzahl der Funktionsbereiche,
- gestalterische Anforderungen,
- konstruktive Anforderungen,
- technische Ausrüstung,
- Ausbau.
Die Honorarzone IV steht für überdurchschnittliche, hohe Planungs- und Ausführungsanforderungen, so das in der Tat Zweifel an der Angemessenheit des Honorars angebracht sind.
Ist dieses sowieso vor Gericht gegen Sie eingeklagt, ist dieses grundsätzlich im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Die HOAI hat Höchst- und Mindestpreischarakter. Wird deshalb eine Honorarzone vereinbart, die entsprechend den §§ 5 Abs. 1, 34 HOAI nicht den Einordnungskriterien der Honorarordnung entspricht, so kann hierin eine Verletzung des Höchst- oder auch des Mindestpreischarakters liegen. Eine Vereinbarung ist dann, insofern als der Höchst- oder Mindestpreischarakter verletzt wird, nichtig.
Mangels entsprechender Unterlagen kann ich dieses hier leider im Rahmen einer Erstberatung nicht weiter prüfen.
Sie sollten dieses aber vor Gericht einwenden.
Unabhängig davon, ob nun ein Bauträgervertrag zustande gekommen ist oder nicht, es kann nur entscheidend sein, was der Architekt geleistet hat und wie dieses nach den Honorarzonen einzuordnen ist.
Bei diesem Streitwert müssen Sie sich zwingend vor dem Landgericht durch einen Anwalt vertreten lassen - falls Sie noch keinen haben-, gesetzlicher Anwaltszwang.
3.
35.610 € ist das gesetzliche Mindesthonorar bei anrechenbaren Kosten von 250.000,- €, das stimmt schon, siehe § 34 Abs. 1 HOAI.
4.
Wie gesagt, sofern sich noch nicht anwaltlicher Beratung und Vertretung befinden, sollten dieses unverzüglich tun, denn sonst kommen Sie hier nicht weiter.
Falls Sie Nachfragen (ein Nachfrage ist hier kostenlos) haben, können Sie sich gerne an mich wenden, ich antworte Ihnen dann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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