Frage geschrieben am 09.02.2010 13:57:32Betreff: Architektenhonorar
Rechtsgebiet: Bau- und Architektenrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 373
Wir haben keinen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten abgeschlossen. Er hat uns lediglich einen Vertragsentwurf zugesandt, in dem Stundensätze von 100 Euro für den Architekten und 50 Euro für seine Mitarbeiter angegeben sind. Der Vertragsentwurf wurde aber weder vom Architekten noch von uns unterschrieben.
Aus privaten Gründen haben wir uns entschieden, mit dem Bau erst einmal zu warten und dies dem Architekten so mitgeteilt. Wir baten den Architekten, uns eine Rechnung über seine bisherigen Kosten zu senden. Nun erhielten wir eine Rechnung über 7.500 Euro (zzgl. 19% Mwst., d.h. 8.925 Euro inkl. Mwst.), abgerechnet wurde auf Stundenbasis, mit einem Stundensatz zu 50.- Euro für den Architekten und seine Mitarbeiterin. Seine Mitarbeiterin hatte 251 Stunden angegeben (was uns sehr viel erscheint), der Architekt gibt seinen Aufwand mit 49 Stunden an. Er schlägt nun vor, dass wir uns die entstandenen Kosten (von 300 Stunden x 50 Euro/Stunde = 15.000 Euro) „als Abschlagszahlung teilen“, wir also die 7.500 Euro zu zahlen hätten.
Uns erscheinen diese Kosten viel zu hoch, und uns ist auch nicht klar, warum der Architekt überhaupt eine Teilung der Kosten vorschlägt (weil wir ein gutes Verhältnis zu ihm haben, ist das wohl als Entgegenkommen zu werten). In seiner ersten Kostenplanung hat der Architekt für seine Leistung insgesamt 20.000 Euro veranschlagt. Wir sind der Meinung, dass nur die ersten drei Leistungsphasen der HOAI zugrundegelegt werden können (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung), die etwa 20% der veranschlagen Honorargesamtkosten umfassen (in unserem Fall also ca. 4.000 Euro). Der Architekt argumentiert allerdings, dass seine bisherige Arbeit auch Leistungen späterer HOAI-Phasen umfasste (für vorgezogene Leistungen der Konstruktion, technische und kalkulatorische Abstimmungen mit Firmen zur Überprüfung der Kostensicherheit sowie Berechnungen zur Einengung des Kostenrahmens).
Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Hat der Architekt mit seiner Honorarforderung Recht? Können wir gegen seine Berechnungen Widerspruch erheben?
Antwort geschrieben am 09.02.2010 14:29:59
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Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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hier ist der Architekt im Unrecht, soweit er Stundenhonorare abrechnen will, da diese nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gar nicht vertraglich vereinbart worden sind, was aber Grundvoraussetzung ist (BGH, Urt.v. 17.04.2009, Az.: VII ZR 164/07). Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen, zumal offenbar eine Abweichung gewünscht worden ist..
Allein die Tatsache, dass der Architekt eine solche Abrechnung gewünscht und einen Vertragsentwurf zugeschickt hat, stellt noch keine Vereinbarung dar, so dass nicht der Stundensatz zugrundegelegt werden kann und der Architekt Ihnen zunächst überhaupt einmal eine prüfbare Rechnung zukommen lässt. Auch daran fehlt es derzeit noch.
Bemerkenswert ist weiter, dass offenbar auch "der erste Versuch" mit in die Abrechnung fließen soll, obwohl die vorgegebene Bausumme deutlich überschritten worden ist. Da könnte man sogar ggfs. einen Schadensersatzanspruch Ihrerseits gegenrechnen, da diese Leistung unbrauchbar gewesen sein dürfte, was aber einer weitergehenden Überprüfung bedarf.
Vorbehaltlich dieser notwendigen genaueren Prüfung der vorgelegten Rechnung wird der Architekt derzeit keinen Anspruch geltend machen können.
Dieses bedeuten aber keineswegs, dass Sie nun gänzlich nichts zahlen müssen, da eine prüfbare Rechnung nachgeholt werden könnte und der Architekt ja auch tätig geworden ist, so dass - wie Sie richtig erkannt haben (aber vorbehaltlich der Einzelprüfung) - vermutlich die ersten drei Leistungsphasen gezahlt werden müssten.
Sofern also noch ein gutes Verhältnis besteht, sollte man hierbzur Vermeidung einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung also ein vernünftiges Mittelmaß finden, mit dem dann beide Seiten noch leben können. Diese Einigung ist dringend zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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