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Frage geschrieben am 26.08.2008 12:56:00

Architektenhonorar

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2120
3 Jahre nach einer Leistung überrascht mich eine Honorarforderung eines Architekten in hoher 4-stelliger Summe.
Seinerzeit hatte ich einen Architekten gebeten, ein Grundstück zu besichtigen, um einen Eigenheimbau zu überlegen. Eine schriftliche Honorarvereinbarung bestand nicht. Der Architekt schickte dann unaufgefordert eine pauschale Skizze für einen Hausentwurf ohne Deatils und Messeinheiten.

Ich entschied mich später für ein Fertighaus, ein weiterer Kontakt bestand nicht, ebensowenig eine Rechnungstellung.

Die Forderung nach 3 Jahren erscheint mir nun einerseits unangemessen (Leistung beinhaltete die Tagesreise + eine nicht angeforderte Graphik ohne Deatils).
Ein Aufwandshonorar will ich nicht ausschliessen. Gibt es für eine solche Situation mit fehlender schriftlicher Vereinbarung eine klare gesetzliche Vorstellung ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Architekt kann für die Leistung, die er erbracht hat ein Honorar verlangen, wenn ein Architektenvertrag zustande gekommen ist. Dieser kann mündlich abgeschlossen werden.

Eine entsprechende Beauftragung kann hierbei schon in der Bitte liegen, dass Grundstück zu besichtigen. Allerdings ist hier dann der genaue Terminablauf für einen konkludenten Architektenvertrag maßgebend.

Der Architekt hat, soweit ein entsprechender Vertrag geschlossen wird, eine prüfbare Rechnung vorzulegen. Dabei ist auch eine eventuelle Vereinbarung hinsichtlich des Honorars

– Zeitabrechung, § 6 HOAI oder Vergütung nach entsprechender Leistung, § 10 ff. HOAI

anzugeben und danach abzurechnen.

Soweit der Architekt nach Leistung abrechnet, hat in der Rechnung auch die Berechnungsgrundlage anzugeben und eine prüfbare Rechnung entsprechend den erbrachten Leistungen aufzustellen. Die Berechnungen sind nach §§ 10, 11, 12, 15 und 16 HOAI aufzubauen. Diese richtet sich in der Regel nach der geschätzten Bausumme.

Sie sollten die Rechnung zunächst mit dem Hinweis zurückweisen, dass er die Berechnungsgrundlage darlegen soll.

Im Nachgang sollten Sie dann zur Regulierung einen Betrag anbieten, der den Aufwand des Architekten abdeckt, z.B. eine Honorarabrechungen nach dem zeitlichem Aufwand.

Weiterhin kommt eine mögliche Verjährung in Betracht, wenn die Skizze vor dem 31.12.2004 zugegangen ist.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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