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Frage geschrieben am 26.01.2012 17:24:30

Architektenhaftung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 375
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Winter 2010/11 bildeten sich an den Dachkästen unterhalb des Daches immer wieder Eiszapfen, die mehrfach wegen Gefährdung der Fußgänger entfernt werden mussten. Da die Dachkästen auch optisch nicht mehr schön aussahen riet mir mein Architekt, die Dachkästen zu erneuern und die Dachrinnen ersetzen zu lassen. Da das Haus hierzu eingerüstet werden musste, sollte auch gleichzeitig das Haus gestichen werden.

Der Architekt unterbreitete mir sein Angebot für alle seine Leistungen von pauschal € 1.400.-; darin beinhaltet Planung, Einholung von Angeboten, Bauüberwachung und Abnahme. Gesamtumfang der Baumaßnahmen ca. € 16.000.-

Der Architekt erhielt den Auftrag, machte die Ausschreibungen und die Aufträge an die Baufirmen wurden erteilt.

Als das Gerüst stand und die ersten wenigen Dachsteine aufgenommen worden waren stellte sich leider heraus, dass die Auflagehölzer verfault waren, die Wärmedämmung verpilzt und die Unterspannbahn falsch verlegt war. Geschätzte Gesamtreparaturkosten ca € 60.000.-

Da es inzwischen Ende September war und die Reparatur nicht vor Anfang Dezember hätte erledigt werden können, riet mir mein Architekt, alle Arbeiten abzubrechen, das Dach provisorisch zu verschließen und über Winter eine neue Planung zu erstellen. Auf seinen Rat hin erklärte ich mich damit einverstanden.

Als es nun zur Rechnungslegung kam stellte er mir die € 1.400 netto in Rechnung zzgl. weiterer Stundenlohnkosten, so dass sich seine Rechnungssumme fast verdoppelt.

Damit erklärte ich mich nicht einverstanden.

Darauf erklärte er mir vor Zeugen nach zahlreichen Beschimpfungen seinerseits, er würde für mich nicht mehr arbeiten und verließ den Raum.

Eine Abnahme ist bisher nicht erfolgt.

Derzeitiges Ergebnis ist: Ich habe ca € 10.000.- an Handwerkerleistungen bezahlt (allein das Gerüst hat € 5.000.- gekostet), habe ein provisorisch abgedichtetes Dach und weiß, dass Dachbalken ausgewechselt und das Dach neu gedeckt werden muss. Hätte dieses nicht ein Architekt im Rahmen seiner Planung abklären müssen?

Meine konkreten Fragen:

Hat der Architekt (nach seiner Kündigung) Anspruch auf eine Vergütung - wenn ja, in welcher Höhe?
Habe ich Ansprüche an den Architekten wegen eines Planungsfehlers (damit meine ich nicht die anstehenden Kosten für Dachsanierung sondern die umsonst aufgewendeten € 10.000.-)?


Antwort geschrieben am 26.01.2012 19:01:24
Rechtsanwalt LL.M. Markus Koerentz
Kölner Str. 265, 51149 Köln, Tel: 02203 914 315, Fax: 02203 914 350
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Frage ob der Architekt Anspruch auf Vergütung hat richtet sich in erster Linie danach ob zwischen Ihnen und dem Architekten eine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Grundsätzlich sind Honorarvereinbarungen zulässig, auch soweit sie eine vom System der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abweichende Abrechnung zum Gegenstand haben. Die HOAI regelt nur den preisrechtlichen Rahmen. Liegt das Honorar innerhalb dieses Rahmens ist die Vereinbarung wirksam (BGH BauR 2005, 735 = NZBau 2005, 285, BGH BauR 2009, 1162 = NZBau 2009, 450 – Vereinbarung eines Zeithonorars). Zulässig ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Voraussetzung ist Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen (Schriftform, bei Auftragserteilung; Einhaltung des richtigen nach HOAI berechneten Mindest- bzw. Höchstsatzes. Außerdem ist bei Änderung des Leistungsumfangs auf Veranlassung des Auftraggebers eine Honoraranpassung gemäß § 7 Abs. 5 HOAI vorzunehmen.

Nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass Sie ein solches Pauschalhonorar vereinbart haben. Die Anpassung der Pauschalhonorarvereinbarung konnte daher unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 HOAI erfolgen. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung weil sich die anrechenbaren Kosten infolge einer Änderung des beauftragten Leistungsumfangs ebenfalls verändert haben. Erforderlich ist zudem die Beauftragung durch den Auftraggeber. Dementsprechend hätte die Änderung des Leistungsumfangs auf Ihre Veranlassung hin erfolgen müssen. Eine solche Änderung des Leistungsumfangs kann sowohl das Objekt selbst als auch die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand haben. Wird das Objekt selbst verändert, z.B. durch eine Erweiterung oder auch durch Reduzierungen, kann § 7 Abs. 5 HOAI eingreifen.

Für eine Veranlassung durch Sie kann es genügen, dass eine bestimmte Form der Veränderung des Objekts oder des Leistungsinhalts gebilligt wird, entweder durch Entgegnnahme oder indem die Verwertung akzeptiert wird.

Anhaltspunkte für eine solche Billigung durch Sie könnten vorliegend in Ihrem Einverständnis mit dem provisorischen Verschließen des Daches und der Erstellung eines neuen Planes über die Wintermonate liegen. Voraussetzung wäre allerdings zudem eine schriftliche Vereinbarung. Diese hat allerdings zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 HOAI vorliegen. Dementsprechend könnte der Architekt die Anpassung durch Sie verlangen und diese notfalls auch gerichtlich einklagen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Architekt auch Aufwendungen erspart hat, denn die ursprünglich vereinbarte Bauüberwachung das Einholen sämtlicher Angebote, die Überwachung der Baumaßnahmen selbst und die Abnahme wurden ja auch nicht bzw. nicht vollständig erbracht. Diese ersparten Aufwendungen wäre einem etwaigen Vergütungsanspruch für das erbrachte Mehr an Planungsleistungen entgegen zu halten. Im Ergebnis wären dann möglicherweise sämtliche erbrachten Leistungen hinsichtlich der Mehrplanung mit der Zahlung des ursprünglich vereinbarten Betrages abgegolten, wenn diese für Sie verwendbar und fehlerfrei ist.



Hinsichtlich Ihrer 2. Frage von Regressmöglichkeiten gegen den Architekten lässt sich anführen, dass allein die Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens noch nicht zur Haftung des Architekten gemäß §§ 634 Nr.4, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280, Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB n.F führt. Vielmehr muss die Bausummenüberschreitung auf einer objektiven Pflichtverletzung des Architekten beruhen, von ihm verschuldet sein und einen bei Ihnen eingetretenen Schaden zur Folge haben.

Soweit Sie einen Schaden von 10.000,- € ansprechen, wären zudem insbesondere eine objektive Pflichtverletzung des Architekten erforderlich. Eine solche könnte beispielsweise darin liegen, dass der Architekt vor dem Beginn der Arbeiten nicht überprüft hat, ob seine Planung überhaupt umsetzbar ist. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die marode Dachkonstruktion von innen, also auch ohne Einrüsten des gesamten Hauses erkennbar gewesen wäre. Zu denken wäre etwa an eine Bauteilöffnung, sachverständige Begutachtung vorab etc. Dann wäre dem Architekten vorwerfbar, dass er nicht bis ins Frühjahr mit den Baumaßnahmen zugewartet hat – unter Zugrundelegung seiner neuen Planung und unter Berücksichtigung der Erneuerung von Auflagehölzern und kompletter Wärmedämmung - weil von vorne herein absehbar war, dass die Dachsanierung nicht vor den Wintermonaten abgeschlossen sein würde.

Inwieweit solche Maßnahmen seitens des von Ihnen beauftragten Architekten ergebnislos durchgeführt wurden, bzw. möglich gewesen wären, erschließt sich mir nicht unmittelbar. Bitte nutzen Sie doch die Rückfrage – Funktion um mir den Sachverhalt in diesem Punkte noch etwas detaillierter zu schildern. Gleiches gilt natürlich auch für die Honorarvereinbarung, wenn etwa kein Pauschalhonorar vereinbart war, sondern wenn Ihre Vertragsurkunde z.B. Bezug auf die Baukosten nimmt.

Sehr geehrter Ratsuchender beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.

Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer ersten und überschlägigen Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung:

Internet: www.marko-baurecht.de
E-Mail: www.marko-baurecht@gmx.de

Büro: 02203 914 315
Fax: 02203 914 350

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