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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem relativ kleinen Appartement zur Miete. Dieses Appartement liegt sehr schön, daher möchte ich nicht in eine größere Wohnung umziehen.
Meine berufliche Situation ist so, dass ich als angestellter Diplom-Ingenieur meine berufliche Tätigkeit im Homeoffice ausüben darf und dieses auch bereits so praktiziere, allerdings sind die räumlichen Gegebenheiten in meinem Appartement sehr begrenzt.
Ich überlege, ein ähnliches Appartement zusätzlich anzumieten in ca. 5 km Entfernung, in dem ich ausschließlich meine berufliche Tätigkeit ausüben kann.
Kann ich dieses Appartement dann entsprechend voll bei meiner Einkommensteuererklärung Anlage N als Aufwendungen in Ansatz bringen?
Ich habe noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die auch ein größeres Gewerbegebiet mit diversen Mietern beinhalten.
Wäre hier ggf. die Miete für das Appartement prozentual aufteilbar in Nutzung für nichtselbständige Arbeit und Nutzung für Vermietung und Verpachtung?
Im vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 05.01.2012 10:13:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 164
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ist das ausschließlich beruflich genutzte Arbeitszimmer nicht als "häuslich" zu qualifizieren, sind die Aufwendungen in vollem Umfang gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.
Den Abzugsbeschränkungen unterliegen nur sog. häusliche Arbeitszimmer. Kann danach ein Arbeitszimmer im Umkehrschluss als außerhäusliches Arbeitszimmer angesehen werden, kommt ein unbegrenzter Kostenabzug in Betracht.
"Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl II 2003, 139). Dies wäre in dem Fall gegeben, weil das andere Appartment 5 km entfernt ist, so dass die Kosten voll als Werbungskosten anzusetzen sind.
Falls die Vermietung und Verpachtung ebenfalls eines Arbeitszimmers bedarf, wäre eine Aufteilung zb nach Zeitanteilen am zweckmässigsten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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