Arbeitszeugnis
| 07.05.2012 13:23
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Ich habe ein
Arbeitszeugnis erhalten, welches folgende Passage enthält:
"Frau XXXX verfügt über solide Fachkenntnisse, die sie sicher in der Praxis einsetzte. Dank ihrer schnellen Auffassungsgabe überblickte Frau XXXX auch schwierige Situationen sofort. Frau XXXX identifizierte sich mit ihren Aufgaben und übernahm bei Bedarf auch zusätzliche Verantwortung.
Auch unter starker Belastung behielt sie die Übersicht, handelte überlegt und bewältigte alle Aufgaben in zufriedenstellender Weise. Sie war stets verlässlich. Die ihr übertragenen Aufgaben erfüllte Frau XXXX zu unserer vollen Zufriedenheit.
Frau XXXX kam mit allen Ansprechpartnern gut zurecht und begegnete ihnen stets mit ihrer freundlichen, offenen und zuvorkommenden Art. Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei."
Meine Frage lautet nun, wie ist diese Passage zu bewerten bzw. wie sollten Formulierungen aussehen die mich positiv darstellen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Arbeitszeugnis
07.05.2012 | 15:43
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Die Passage entspricht der Zeugnisnote gut mit der Tendenz zu sehr gut. Es ist alles in allem ein wirklich ansprechendes Zeugnis, mit dem Sie zufrieden sein können.
Verbessern könnten Sie das Zeugnis, indem Sie die altbekannten Formulierungen wie "vollste", "sehr", "stets" etc. Es fehlen teilweise die typischen Formulierungen, die ein sehr gutes Zeugnis ausmachen. Es ist zum Beispiel von voller Zufriedenheit.
Möglicherweise liegt dies aber auch daran, dass der Zeugnisersteller ein Laie auf diesem Gebiet ist und es einfach nicht besser wusste. Der einzige Punkt, den ich zu beanstande hätte,wäre der, dass Sie in „Stressitusationen" nur „zufriedenstellende" Ergebnisse proudzieren.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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