Frage geschrieben am 02.01.2008 20:59:00Betreff: Arbeitszeitverkürzung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1738
ich bin jetzt über 20 Jahre in einem mittelständischen Unternehmen beschäftigt, wo ich mich bis zum leitenden Angestellten hoch gearbeitet habe. Vor ca. 13 Jahren habe ich mit der Betriebsleitung einen „Bierdeckel“-Arbeitvertrag abgeschlossen. Mit einem bestimmten Gehalt und einer 50 Stunden Woche. Weitere Überstunden wurden in den ganzen Jahren nicht extra vergütet , obwohl ich bis zu 70 Stunden/ Woche gearbeitet habe und das Unternehmen aus dem "fast nichts" mit aufgebaut habe.
Nach all den Jahren möchte ich Stundenmäßig kürzer treten um auch Gesundheitlichen keinen Schaden zu nehmen,
Nun wurde vor einem Jahr mein Anliegen auf Teilzeitarbeit abgelehnt, daraufhin habe ich den Vorschlag gemacht nur noch 37 Stunden die Woche zu arbeiten und ggf. bei Urlaubsvertretung oä. Länger zu arbeiten, auch dies stößt auf Abneigung.
Obwohl ich auch dann nur noch für diese 37 Stunden bezahlt werden möchte.
Meine Frage ist nun ob ich da Unternehmen irgendwie unter Druck setzten kann um auf eine angemessene Stundenzahl zukommen:
Tarifmäßig ist das Unternehmen nicht gebunden.
Die Sache hat noch einen kleinen Hasenfuß: Da ich Nebengewerblich ein kleines Bastelgeschäft betreibe wo meine Frau angestellt ist, würde ich bei mehr Freizeit natürlich auch meiner Frau unter die Arme greifen. Dies sehr ich aber als Freizeit und nicht als beruflichen Stress.
über eine angenehme Antwort würde ich mich sehr freuen.
Antwort geschrieben am 02.01.2008 21:37:59
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 241
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5669495
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 241
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung auf keinen Fall ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
Das Teilzeit – und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert in § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz (Definition in § 2 TzBfG ).
Auf das Motiv des Arbeitnehmers für den Teilzeitwunsch soll es nach der Intension des Gesetzgebers nicht ankommen; vgl. hierzu auch
§ 6 TzBfG
Förderung von Teilzeitarbeit
„ Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen. “
Das Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden - § 8 Abs. 2 TzBfG.
Mit dem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, wie die verringerte Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche verteilt werden soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Nach § 8 Abs. 4 TzBfG muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Pflicht zur Zustimmung entfällt bei Vorliegen objektiver betrieblicher Gründe.
Hierfür trägt im Streitfall der Arbeitgeber die Beweislast.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb WESENTLICH beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht ( § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Aus dem Erfordernis der „wesentlichen Beeinträchtigung“ kann geschlossen werden, dass nicht bereits jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufs die Ablehnung des Anspruchs rechtfertigt.
Der Arbeitgeber muss zumutbare Anstrengungen unternehmen.
So muss er insbesondere durch Umorganisation und andere Verteilung der Arbeitszeit die Störungen im Arbeitsablauf sowie in der betrieblichen Organisation aufzuheben oder zu minimieren versuchen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Für Rückfragen stehe ich über die kostenfreie Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
<img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif">
Homepage: www.anwaltkohberger.de
Internetportal: www.rechthilfreich.de
Anlage
§ 8 TzBfG
Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) 1Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. 2Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
******************************************************
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
------------------------------------------------------
Telefonkontakt (Festnetz): 09071-2658
------------------------------------------------------
Telefax: 09071-566 94 95
------------------------------------------------------
Email: anwalt@rechthilfreich.de
Homepage: www.rechthilfreich.de
******************************************************
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.01.2008 21:42:51
Beachten Sie bitte, dass § 8 TzBfG nur greifen kann, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind - § 8 Abs. 7 TzBfG.
Beachten Sie bitte, dass § 8 TzBfG nur greifen kann, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind - § 8 Abs. 7 TzBfG.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2008 04:43:16
sehr geehrter Hr.Kohberger
vielen Dank für Ihre ausfühliche Information der Teilzeitarbeit.
Aber da die Teilzeit ( 28 Stunden /Woche ) ja mit der Begründung abgeschmettert worden ist, das ein Fertigungsleiter von 6:00-17:00 für die Kunden da sein muß und ich nun auf 37 Stunden runter möchte was die Regelarbeitszeit der anderen Arbeitnehemer ist.
Oder ist in meinen Fall 37 Stunden ( Regelarbeitszeit im Betrieb mit 65 Beschäftigten) auch eine Teilzeitarbeit da ja Vertraglich 50 Stunden vereinbart worden sind.
sehr geehrter Hr.Kohberger
vielen Dank für Ihre ausfühliche Information der Teilzeitarbeit.
Aber da die Teilzeit ( 28 Stunden /Woche ) ja mit der Begründung abgeschmettert worden ist, das ein Fertigungsleiter von 6:00-17:00 für die Kunden da sein muß und ich nun auf 37 Stunden runter möchte was die Regelarbeitszeit der anderen Arbeitnehemer ist.
Oder ist in meinen Fall 37 Stunden ( Regelarbeitszeit im Betrieb mit 65 Beschäftigten) auch eine Teilzeitarbeit da ja Vertraglich 50 Stunden vereinbart worden sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2008 07:30:07
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen REGELMÄßIGE WOCHENARBEITSZEIT kürzer ist als die eines VERGLEICHBAREN vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers; so § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es in Ihrem Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so käme es nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 TzBfG darauf an, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
„Teilzeitarbeit“ bedeutet also nicht starr eine 28 Stunden/Woche.
Nach eigenen Angaben des Arbeitgebers muss ein Fertigungsleiter von 6:00 – 17.00 für die Kunden da sein. Das ergibt bei täglich einer Stunde Pause bei „vergleichbaren Arbeitnehmern“ folglich eine REGELMÄßIGE WOCHENARBEITSZEIT von 50 h.
Damit wären Sie bei einer Wochenarbeitszeit von 37 h kürzer als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Fertigungsleiter / 50 h) beschäftigt. Fraglich ist also, ob betriebliche Gründe Ihrer Beschäftigung zu 37 h / Woche entgegen stünden.
Wenn vor einem Jahr die Ablehnung der Teilzeitarbeit nicht rechtmäßig erfolgte (wäre der Fall, wenn objektive betriebliche Gründe einer 28 Stunden / Woche entgegen standen), so könnten Sie bereits jetzt erneut Teilzeitarbeit (37 h Woche) beantragen. Der sichere Weg wäre jedoch die 2 - jährige Frist des § 8 Abs. 6 TzBfG abzuwarten, bevor erneut Teilzeitarbeit beantragt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
Homepage: www.anwaltkohberger.de
Internetportal: www.rechthilfreich.de
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen REGELMÄßIGE WOCHENARBEITSZEIT kürzer ist als die eines VERGLEICHBAREN vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers; so § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es in Ihrem Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so käme es nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 TzBfG darauf an, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
„Teilzeitarbeit“ bedeutet also nicht starr eine 28 Stunden/Woche.
Nach eigenen Angaben des Arbeitgebers muss ein Fertigungsleiter von 6:00 – 17.00 für die Kunden da sein. Das ergibt bei täglich einer Stunde Pause bei „vergleichbaren Arbeitnehmern“ folglich eine REGELMÄßIGE WOCHENARBEITSZEIT von 50 h.
Damit wären Sie bei einer Wochenarbeitszeit von 37 h kürzer als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Fertigungsleiter / 50 h) beschäftigt. Fraglich ist also, ob betriebliche Gründe Ihrer Beschäftigung zu 37 h / Woche entgegen stünden.
Wenn vor einem Jahr die Ablehnung der Teilzeitarbeit nicht rechtmäßig erfolgte (wäre der Fall, wenn objektive betriebliche Gründe einer 28 Stunden / Woche entgegen standen), so könnten Sie bereits jetzt erneut Teilzeitarbeit (37 h Woche) beantragen. Der sichere Weg wäre jedoch die 2 - jährige Frist des § 8 Abs. 6 TzBfG abzuwarten, bevor erneut Teilzeitarbeit beantragt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
Homepage: www.anwaltkohberger.de
Internetportal: www.rechthilfreich.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kohberger direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:















