Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.01.2005 16:57:00

Arbeitszeitverkürzung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2159
Guten Tag, wir sind eine Werkstatt mit 20 Angestellten und habe durch unseren Neubau und Umzug zur Jahreswende unsere Raumreinigerin
(58 Jahre und seit 10 Jahren bei uns tätig) eine Arbeitszeitverkürzung unterbreitet die von 100 Stunden im Monat auf 65 Stunden im Monat verkürzt wurden (gekürztes Gehalt), da sie das auch nicht alles schaffen würde wie sie selbst sagte. Daraufhin folgte nun ein Brief vom Anwalt der darauf hinweist das wir nicht so ohne weiteres die Stunden kürzen können und wir ja auch versäumt haben ihr die schriftliche Änderungskündigung zu unterbreiten.
Fakt ist aber das wir sie, so sehr wir auch wollten, nicht mehr Arbeit(100 Stundnen) für sie haben.Nun klagt sie auf volles Gehalt.
Wie sollen wir uns nun verhalten
Gruß Eifel


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.1.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2005 17:06:07
Sehr geehrte Ratsuchende,

es ist tatsächlich so, dass Sie nicht als Arbeitgeber einseitig die Stundenzahl und entsprechend die Vergütung kürzen können.

Der richtige Weg dies zu erreen, ist die Änderungskündigung. Die Änderungskündigung ist im Prinzip eine Beendigungskündigung bei gleichzeitigem Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit geänderten Bedingungen.

Offensichtlich sind Sie nicht so vorgegangen, so dass Sie nunmehr weiterhin das bisherige (volle) Gehalt zahlen müssen, da nach wie vor das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Stundenzahl und dem bisherigen Gehalt fortbesteht.

Sie haben nunmehr noch die Möglichkeit, eine entsprechende Änderungskündigung nachzuschieben. Fallen Sie unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, so unterliegt aber auch die Änderungskündigung dessen Katalog von Kündigungsgründen bzw. den daraus resultierenden Kündigungsbeschränkungen. Nac nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich aber davon aus, dass der entsprechende betriebsbedingte Kündigungsgrund vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2005 17:21:16

1.) muß die Dame der Änderungskündigung zu stimmen und wenn nicht was dann??
2.) wir haben uns dann damals für einen professionellen
Reinigungsservice entschieden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.01.2005 18:15:05

Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitnehmer verschidene Möglichkeiten:

- vorbehaltlose Annahme: Das Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.

- Annahme unter Vorbehalt: Der Vorbehlat der sozialen Rechtfertigung der Kündigung muss binnen zwei Wochen erklärt werden. Die Arbeitnehmerin kann dann durch Kündigungsschutzklage die soziale Rechtfertigung feststellen lassen. Je nach Prozessausgang setzt sich dann das Arbeitsverhältnis nach den alten oder den neuen Bedingungen fort.

- Ablehnung: Die Arbeitnehmerin kann dann Kündigungsschutzklage erheben. Gewinnt Sie, bleibt sie zu den alten Bedingungen; verliert sie, "fliegt" Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Sollte in Ihrem Falle die Kündigung daraus resultieren, dass Sie für die Dame nur deswegen keine Verwendung haben, weil Sie lieber eine Firma beauftragt haben, kann darin ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegen. Eine genauere Prüfung kann mit den vorliegenden Informationen hier nicht erfolgen und würde den Rahmen sprengen.

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Arbeitszeitverkürzung