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Frage geschrieben am 18.03.2009 18:05:54

Arbeitszeitverkürzung Öffentlicher Dienst der Länder TV-L

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10129
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren!

Wegen einer schon länger bestehenden Sehnenscheidenentzündung durch zu
starke Belastung ziehe ich in Betracht meine Vollzeitstelle (bin
beschäftigt im öffentlichen Dienst der Länder - TV-L) auf eine
Teilzeitstelle (30 Stunden = 75 %)zu reduzieren.

Erste Frage:
Bekomme ich bei einem Wechsel auf eine 75 % Arbeitsstelle einen neuen
Arbeitsvertrag?

Zweite Frage:
Ist es möglich, auch ohne die eher üblichen Gründe wie Kinder,
Pflegebedürftige eine 75 % Stelle genehmigt zu bekommen? In meinem
Fall aus gesundheitlichen Gründen?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.03.2009 19:06:33
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.) Neuer Arbeitsvertrag bei Arbeitszeitreduzierung?

Diese Frage zielt darauf ab, ob zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag ein Änderungsvertrag notwendig wird, durch den der ursprüngliche Arbeitsvertrag angepasst wird.

Ein solcher ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitszeitreduzierung und dementsprechend die Vergütungsreduzierung automatisch gemäß den betreffenden Tarifverträgen erfolgt.

Der TV-L enthält in § 30 lediglich eine Regelung zur Befristung, nicht jedoch zu einer automatischen Anpassung des ursprünglichen Arbeitsvertrages im Falle einer Arbeitszeitreduzierung, so dass grundsätzlich ein Abänderungsvertrag bzw. gleich ein neuer Arbeitsvertrag erforderlich ist.

Dieser entsteht automatisch mündlich dadurch, dass Sie und Ihr Arbeitgeber in die Stundenreduzierung einwilligen, vorausgesetzt die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind gewahrt, was aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilt werden kann.

Sie sollten ihren Arbeitgeber daher dazu auffordern, den mündlichen Arbeitsvertrag auch schriftlich zu fixieren bzw. den alten Arbeitsvertrag entsprechend an der betreffenden Stelle (wöchentliche Arbeitszeit) abzuändern.


Zu 2.) Kann auch aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitszeitreduzierung erfolgen?


In Ihrem Fall folgt die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus § 11 TV-L sowie aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Den § 11 TV-L habe ich Ihnen nachfolgend beigefügt:

§ 11
Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.


Wie Sie § 11 Abs.1 des TV-L entnehmen können, ist ein Grund für eine Befristung wenn man wie von Ihnen bereits angesprochen, Kinder hat oder auf einen pflegebedürftigen Verwandten aufpassen bzw. . diesen pflegen muss. Zu dem Sie betreffenden Fall der gesundheitlichen Einschränkung schweigt der Tarifvertrag.

Dies ist aber nicht weiter schlimm, da Sie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit haben, es sei den es stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Bei dieser Abwägung hinsichtlich zwischen dem betrieblichen Interesse und Ihrem Interesse an der Teilzeitbeschäftigung ist Ihre gesundheitliche Situation mit einzubeziehen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.03.2009 19:09:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte entschuldigen Sie die weibliche Anrede zu Anfang meiner Antwort. Ich meinte natürlich "sehr geehrter Ratsuchender" und nicht "Ratsuchende".

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Arbeitszeitverkürzung Öffentlicher Dienst der Länder TV-L | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-03-19
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