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Frage geschrieben am 02.05.2011 19:51:08

Arbeitszeitregelung & Weisungsbefugnis

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1741
Hallo,
ich bin seit 9 Jahren in einer Fa. als kaufm. Angestellte beschäftigt. Bisher habe ich meine Arbeitszeit immer so gestaltet, dass ich um 6 oder 7 Uhr morgens angefangen habe und dann um 15 oder 16 Uhr Feierabend gemacht habe, bzw. auch schon mal früher gegangen bin (Überstundenabbau). In meinem Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung sind keine festen Arbeitszeiten angegeben, auch steht hier nichts von Gleitzeit. Lediglich Montags bis Donnerstags 8,5 Std. und Freitags 5 Std. Des weiteren steht hier noch, das Überstunden im Rahmen der Gleitzeit abzubauen sind. Letzter Satz ist doch ein Hinweis, das Gleitzeit gearbeitet wird, richtig???
Bisher klappte auch alles ohne Probleme. Meine sogenannte Chefin (freiberuflich tätig!) meinte nun meine Arbeitszeiten wären nur geduldet, wir hätten eine Arbeitszeit bis 16.30 Uhr. Aber wie gesagt: Ich konnte dies nirgendwo finden. Und es ist auch so, dass der eine beispielweise um 7 kommt, der andere um 8 und wieder ein anderer um 9. Ich weiß jetzt nicht mehr, was ich denken soll und woran ich mich halten soll. Ist das nun maßgeblich, dass sie mir sagt, die Arbeitszeit wäre nur geduldet und müßte ich mich an eine Arbeitszeit bis 16.30 Uhr halten?
Ist die überhaupt hinsichtlich dessen weisungsberechtigt??? Muß ich mich an das halten, was sie mir sagt oder gebe ich Anlaß zur Kündigung, wenn ich mich an ihre Weisung nicht halte??? Wie gesagt: Sie ist keine Angestellte, sondern arbeitet freiberuflich (allerdings nur in diesem Unternehmen).

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 02.05.2011 21:13:01
Rechtsanwältin Tanja Sieben
Kirchfeldstraße 50, 40217 Düsseldorf, Tel: 0211 - 54 47 29 34, Fax: 0211 - 54 47 29 35
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht?

Treffen die Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Lage der Arbeitszeit, gilt zunächst die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit, die sich jedoch im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern kann.

Dem Arbeitgeber obliegt das Direktionsrecht (Weisungsrecht), § 106 GewO. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich die Lage der Arbeitszeit aufgrund seines Direktionsrechtes nach billigem Ermessen einseitig bestimmen bzw. ändern. Eine Weisung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (betriebliche Interesse gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers).

Sofern die Lage der Arbeitszeit weder gesetzlich, noch in einer Kollektivvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vorgegeben ist, haben Sie nur Anspruch auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit, wenn
- der Arbeitgeber eine mündliche Zusage für die dauerhafte Lage der Arbeitszeit erteilte, sofern mündliche Abreden nicht durch Ihren Arbeitsvertrag ausgeschlossen sind (Schriftformklausel), oder
- eine Konkretisierung der Arbeitszeit auf eine bestimmte Lage eingetreten ist, d.h. die Ausübung der Arbeit nur zu einer bestimmten Lage für einen nicht unerheblichen Zeitraum sowie das Hinzutreten von bestimmten Umständen, nach denen der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass die bisherige Lage der Arbeitszeit auch künftig verbindlich sein soll (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 372/02).

Allein eine jahrelange Tätigkeit mit den gleichen Arbeitszeiten schützt Sie nicht vor Veränderungen. Denn der Grund für die bisherige Lage der Arbeitszeit kann mittlerweile weggefallen sein. Ferner kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber durch die jahrelange Praxis vertraglich binden wollte (LAG Köln 26.07.2002 - 11 Ta 224/02).

2. Ist Ihre "Chefin" weisungsbefugt?

Der Arbeitgeber (der andere Teil des Arbeitsvertrages) kann sein Weisungsrecht auf Dritte z.B. Ihre Chefin übertragen.

3. Liegt eine Gleitzeitvereinbarung vor?

Sofern keine Gleitzeit ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde, ist eine solche auch nicht einschlägig.

4. Konsequenz der Nichtbefolgung?

Durch Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Weisungen verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht. Die Weisung des Arbeitgebers ist rechtmäßig, wenn sie nicht gegen das Gesetz verstößt und üblich, sachlich gerechtfertigt sowie nicht willkürlich ist. Bei Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer kann dr Arbeitgeber dazu berechtigt sein diesen abzumahnen. Bei weiteren Verstößen kann dies zu einem Ausspruch einer Kündigung führen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.08.2011 18:54:05

In der Betriebsvereinbarung steht lediglich, dass die wöchentliche Arbeitszeit 39 Std. beträgt, diese Mo-Do. 8,5 Std. und freitags mit 5 Std. bewertet werden.Des weiteren steht hier noch, dass Mitarbeiter auch verpflichtet werden können außerhalb der Rahmenarbeitszeit zu arbeiten. Allerdings steht nirgends von wann bis wann die Rahmenarbeitszeit ist. Mir wurde nur bei Einstellung mündlich mitgeteilt, dass man ab 6 Uhr morgens anfangen darf. Dieser Chef ist jedoch nicht mehr im Betrieb. Freiwllig über die tägliche Soll-Arbeitszeit innerhald der Rahmenarbeitszeit geleistete Arbeitszeiten sind Gleitzeiten.

Aus alledem kann man doch entnehmen, dass es keine festen Arbeitszeiten gibt, sondern Gleitzeit. Richtig??? Darf die Gleitzeit einseitig vom Arbeitgeber zurückgenommen werden und in festen Arbeitszeiten umgewandelt werden und dürfen Kernzeiten einseitig festgelegt werden?

Meine "Chefin" behauptet nämlich wir hätten feste Arbeitszeiten. Dazu kann ich nichts finden. Müßten die dann nicht irgendwo schriftlich festgehalten sein???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.08.2011 12:27:26

Sehr geehrter Fragesteller,

das Bestimmen von Kernzeiten schließt das Vorliegen einer Gleitzeitregelung nicht aus, sondern ist bei der klassischen Gleitzeitvereinbarung üblich. Sprechen Sie doch einfach mit dem Betriebsrat, evtl. kann dieser Ihre Unklarheiten ausräumen und Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Tanja Sieben
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