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Frage geschrieben am 19.01.2012 12:02:48

Arbeitszeitgesetz

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 638
Guten Tag.

Ich arbeite als angestellte Zahnärztin (5 jahre Berufserfahrung) in einer Gemeinschaftspraxis mit 2 Chefs. Im Sommer müssen wir eine Woche lang (von Freitag acht uhr bis Freitag 8 Uhr) Notdienst machen (umfasst Rufbereitschaft in der Nacht, Arbeit Sa u Sonntag, sowei an den Werktagen. Beide Chefs wollen zu dieser Zeit in Urlaub, bzw. ein Chef wäre nur für die letzten 4 Werktage da. In meinem Arbeitsvertrag steht die Verpflichtung zu Überstunden, Nacht- und Notdienstarbeit. Wenn ich nun also von Freitag morgen 8 bis Montag morgen 8 arbeite und mehrfach nachts in die Praxis gerufen werde sowie die Woche vor u nach dem Notdienst normal 39h arbeite: Ist das zulässig bzgl. des Arbeitszeitengesetzes? Danke für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 19.01.2012 13:19:03
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Die Verpflichtung zur Ableistung des Notdienstes ergibt sich zunächst einmal aus der Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag. In Ihrem Berufsbild gehört der Bereitschaftsdienst zudem zur Art des Arbeitsverhältnisses und ist damit wesentlicher Bestandteil der Arbeitszeit.



Zu unterscheiden sind Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.


Beim Bereitschaftsdienst müssen Sie sich außerhalb der normalen Arbeitszeit an einem bestimmten Ort aufhalten, um bei Bedarf sofort Ihre Arbeitstätigkeit aufzunehmen zu können.



Rufbereitschaft liegt dagegen vor, wenn Sie ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können.



Der Bereitschaftsdienst (Notdienst) wird zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet und als Arbeitszeit angesehen,( BAG 5 AZR 157/09 ).
Die Vorschriften zu Arbeitspausen gem. § 4 ArbZG sind einzuhalten. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer gem. § 4 Satz 3 ArbZG nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

Ebenso sind die Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten einzuhalten.

Wird die Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst über zwölf Stunden hinaus verlängert, folgt darauf Mindestruhezeit von elf Stunden gem § 7 Abs. 9 ArbZG.


Von diesen gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten kann außerdem noch abgewichen werden, wenn Sie sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben (§ 7 Abs. 2a in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ArbZG) und die dann geltenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten in einem Tarifvertrag geregelt sind.



Der Arbeitszeitrahmen von acht Stunden täglich kann nur überschritten werden, wenn von § 3 Satz 2 ArbZG Gebrauch gemacht wird oder eine Abweichung nach § 7 ArbZG oder eine Ausnahme nach §§ 14 oder 15 ArbZG zugelassen ist. Der 8-Stunden-Tag ist aber nicht als gesetzliche Regelzeit festgelegt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt damit 48 Stunden. Das ArbZG erlaubt 48 Wochenstunden x 48 Wochen (52-4 Wochen Urlaub/BUrlG) = 2.304 Stunden im Jahr.


Damit ergibt sich also eine grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Vorgaben zum Bereitschaftsdienst und der Arbeitspausen eingehalten werden.


Vielleicht sollten Sie sich zunächst über den zu erwartenden Arbeitsanfall vorab informieren, um besser einschätzen zu können, ob es da Probleme geben kann. Hierzu könnte man auf Erfahrungswerte aus der Praxisvergangenheit zurückgreifen.




Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


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email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


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