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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Sept.2006 als kfm.Angestellte in dem Betrieb beschäftigt. Vertraglich wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Std. vereinbart. Ab 2007 wurden es 38,5 Std wöchentlich, welche auch mit dem Stundenlohn bezahlt wurden. Urlbaubsmäßig wurden auch 38,5 Std angerechnet. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ab Anfang 2012 nur noch eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Std für mich gilt, und auch nur diese 37,5 Std vergütet werden. Bei den Monteuren ändert sich nichts an den Wochenarbeitszeiten.
Dazu sollte evtl noch erwähnt werden, dass Anfang 2011 die Ehefrau des Firmeninhabers auf 400 Euro eingestellt wurde.
Muss ich mir diese "Lohnkürzung" gefallen lassen?
mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 16.01.2012 15:24:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dirk Zetsche
Höckendorfer Weg 58, 08371 Glauchau, Tel: 03763400886, Fax: 03763400968
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Mietrecht
Bewertungen: 14
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vielen Dank für Ihre Frage in diesem Forum, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Der Arbeitgeber kann eine vereinbarte bzw. als vereinbart anzunehmende regelmäßigen Arbeitszeit nicht einfach herabsetzen, sondern müsste ggfs. eine Änderungskündigung aussprechen. Eine solche Änderungskündigung wird der Arbeitgeber dann aussprechen, wenn Sie sich innerhalb einer genannten Frist NICHT erklärt haben, ob Sie das Änderungsangebot annehmen oder nicht. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderungskündigung. Das gilt auch für eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltsenkung, die nachhaltig in das arbeitsvertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift.
Dabei muss der Arbeitgeber die gesetzl. Kündigungsfrist beachten, soweit keine tarifliche oder abweichend vereinbarte Kündigungsfrist anzuwenden ist.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist, zählen dabei alle Betriebsjahre. Die Änderungskündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 623 BGB der Schriftform.
Im Rahmen der betriebsbedingten Änderungskündigung ist zu beachten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich erst einmal von dem milderen Mittel einer betriebsbedingten Änderungskündigung Gebrauch machen muß, wenn sich dadurch der Ausspruch einer Beendigungskündigung vermeiden läßt. Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung das Änderungsangebot mit dem deutlichen Hinweis unterbreiten, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel steht, wenn das Angebot nicht angenommen wird. Zugleich muß er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Überlegungsfrist von mindestens einer Woche einräumen.
Nur wenn der Arbeitnehmer jetzt unter allen Umständen eine Änderung der Arbeitsbedingungen ablehnt, auch um den Preis des Verlustes seines Arbeitsplatzes, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen.
Zusammenfassend ist jedoch zu sagen, dass durch eine Nichtannahme des Änderungsangebots zu Ihrem Arbeitsvertrag unter den genannten Umständen der Verlust Ihres Arbeitsplatzes im Raum steht. Hiergegen könnten Sie sich jedoch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wehren. Sie können auch die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind. In diesem Fall müssten Sie zunächst unter den Voraussetzungen des geänderten Vertrages weiterarbeiten und könnten je nach Entscheidung des Gerichts entsprechend weiterarbeiten. Dies erscheint unter den von Ihnen genannten Voraussetzungen der vorzugswürdigste Weg, setzt jedoch voraus, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber vor Gericht streiten wollen.
Ein generelles Verbot Ihnen einen entsprechenden Änderungsvertrag, mit verringerter Stundenzahl und daraus folgend weniger Lohn, zu unterbreiten gibt es nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen im Rahmen einer ersten überschlägigen Einschätzung der Rechtslage weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
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