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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Problematik:
* Vor ca. 4 Jahren fand in unserer Fa. ein Eigentümerwechsel statt.
* Meine Wöchentliche Arbeitszeit beträgt laut Arbeitsvertrag 40 h. Andere Vereinbahrungen (Tarifveträge etc. kommen nicht zur Anwendung)
Eine Vertragsänderung hat diesbezüglich nicht stattgefunden. Meine reale AZ betzrägt nach wie vor 40h pro Woche.
* Seit mindestens ca. 2 jahren steht auf meiner Gehaltsabrechnung, dass meine wöchentliche AZ 39h beträgt. Dementsprechend wird auf der Gehaltsabrechnung
auch ein Stundenlohn bezogen auf AZ = 39h ausgewiesen, also größer als für 40h.
* Dieser Stundenlohn ( AZ= 39h) wird sogar für die Berechnung der Überstunden herangezogen.
Nun ergeben sich damit für mich einige Fragen .
1) Hat sich mit dieser Praxis eine Arbeitverträgsänderung auf eine Wochenarbeitszeit von 39h pro Woche ergeben ?
2) Wenn ja, müßte dann meine Arbeitszeitanpassung erfolgen, bzw. eine Anpassung des Gehalts (ca. 40 Euro pro Monat)
3) Wenn ja, hätte ich einen Nachzahlungsanspruch ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 03.03.2011 16:40:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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1.
Der Arbeitsvertrag hat sich nach meiner Einschätzung hinsichtlich der Stundenanzahl nicht geändert, da Ihre reale Arbeitszeit weiterhin 40h beträgt. Eine Änderung wäre dann gegeben, wenn sich ihre tatsächliche Arbeitszeit verändert hätte.
2.
Ebenso verhält es sich mit dem Stundenlohn, da Ihre tatsächliche Bezahlung durch den 'Fehler' auf der Lohnabrechnung der vertraglich vereinbarten entspricht.
Ausschließlich die Zahlung des erhöhten Stundensatzes bei Überstunden könnte ein Indiz für eine Vertragsänderung sein. Hier könnte sich im Zweifel der Arbeitgeber aber darauf berufen, dass, wenn überhaupt, nur eine Vertragsänderung über den Stundenlohn bei Überstunden zustande gekommen ist.
3.
Ich halte daher die Chancen eine Änderung des Arbeitsvertrages feststellen zu lassen und etwaige Nachzahlungen zu erreichen für gering.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Ingo Bordasch
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