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Frage geschrieben am 10.01.2010 01:20:30

Arbeitszeitänderung der Arbeitstage bei Wechsel in andere Schicht

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2574
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:

Ich arbeite seit 3,5 Jahren in einer großen Firma in einer festen Spätschicht. Vor 1 Jahr habe ich mich aus gesundheitlichen Gründen auf eine 4-Tage-Woche heruntersetzen lassen und gleichzeitig einen Antrag gestellt um die Schicht zu wechseln (zur Verbesserung der gesundheitliche Situation), sodass ich eine reguläre Frühschicht hätte. Meine gesundheitlichen Probleme beziehen sich u.a auf Depressionen, Panikattacken und psychosomatischen Erkrankungen. Da ich durch die Arbeitszeit in der Spätschicht kaum noch Zeit für ein Privatleben und meine sozialen Kontakte, sei es Familie, Freunde und Hobbies habe, fiel ich nach und nach immer mehr in ein Loch der Depressionen.
Nun wäre in Kürze ein Wechsel in die Früschicht möglich allerdings unter einer Voraussetzung, die wäre, dass ich mich darauf einlasse immer Samstags zu arbeiten und dafür einen anderen Tag in der Woche frei hätte als Ausgleich. Das stellt für mich ein großes Problem dar, da ich befürchte, meine Probleme würden sich nicht bessern, da dann ebenso wenig "Freizeit" wäre und die sozialen Kontakte ebensowenig gepflegt werden können, wie bereits jetzt auch. Meine Arbeitstage zur Zeit sind Mo-Fr (wobei ich nur 4 Tage arbeite) bei Bedarf auch Samstag auf Überstunden.

Meine Frage ist nun:
Was kann ich tun, meine Arbeitstage in der Woche beizubehalten und trotzdem in die andere Schicht zu wechseln? Muss ich mich auf diesen Vertrag einlassen, immer Samstags zu arbeiten? In meinem Vertrag steht geschrieben, dass meine Arbeitszeit Mo-Fr ist und bei Bedarf auch Samstags.
Gibt es gesetzlich Ausnahmeregeln bezüglich der gesundheitlichen Probleme?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 10.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.01.2010 06:48:11
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Wenn Sie eine Vertragsänderung wünschen bzw. dies krankheitsbedingt erforderlich ist, dann muss dies mit Einverständnis beider Parteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geschehen.

Auf der Seite des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, ob der von Ihnen gewünschte Arbeitseinsatz bzw. die geänderten Arbeitszeiten betrieblich möglich sind. Zu Ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass Ihnen eine Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen nur montags bis freitags möglich ist bzw. ein Arbeitseinsatz an Samstagen Ihre Krankheit nicht heilen oder gar verschlimmern wird. Dies müsste dann durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht. Rechtlich ist es dergestalt, dass der Arbeitgeber bei länger andauernder Krankheit unter Umständen ein Recht hat das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung stellt aber eine ultima ratio dar. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist aber auch, dass kein anderer Arbeitsplatz – auch unter schlechteren Bedingungen – innerhalb des Betriebes angeboten werden kann.

Ich rate Ihnen erneut das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, Ihre Bedenken vorzutragen und bestenfalls dies auch durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



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