Was ist zu tun, damit er die Stelle so bald wie möglich antreten kann, und wir uns unnötiges "Gerenne" ersparen. Der Arbeitsvertrag liegt schon parat.
Wir wollen bald heiraten, daher meine 2. Frage: Ist damit eine permanente Aufenthaltsberechtigung sowie Arbeitsberechtigung geschaffen? Wenn nicht, was muss getan werden?!
Freue mich über schnelle Antwort,
mit freundlichen Grüßen
Kim
Antwort geschrieben am 30.11.2011 16:57:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1) Was ist zu tun, damit er die Stelle so bald wie möglich antreten kann, und wir uns unnötiges "Gerenne" ersparen. Der Arbeitsvertrag liegt schon parat.
Zunächst einmal ist es festzustellen, dass man mit Touristenvisum grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, ohne vorab ausreisen zu müssen. Dann müsste man das Visumverfahren für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme von dort aus nachholen und bei positiver Entscheidung darf man erst erneut einreisen.
Für Staatsangehörige aus den USA besteht allerdings eine Ausnahme (in § 42 AufenthV geregelt): nach dieser Vorschrift braucht er dann nicht auszureisen, um einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
Aber: es muss -je nach Konstellation- die Zustimmung der Arbeitsagentur für Arbeit (sog. Vorrangigkeitsprügung) vorliegen. Kurz erläutert: es wird geprüft, ob genügend bevorrechtigte (deutsche oder Europäer) Bewerber für die angebotene Stelle vorhanden sind. Sind solche vorhanden, dann kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage. Je nach Qualifikation des Ausländers und Art der auszuübenden Tätigkeit kann eine Befreiung von dieser Prüfung erwirkt werden. Dies müsste gesondert geprüft werden.
In der Regel muss also der Arbeitgeber der Arbeitsagentur ein Formular mit der Tätigkeitsbeschreibung übersenden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann. Dies dauert leider eine Gewisse Zeit.
Es ist also keineswegs so, dass man in Deutschland nur aufgrund einer angebotenen Arbeitsstelle Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis hat.
Im Bezug zu den USA besteht ein Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954. Nach § 34 BeschV könnte in Frage kommen, dass für US-Amerikaner aufgrund dieses Abkommen keiner Vorrangsprüfung bedarf. Dies wird aber in der Regel verneint (vgl. z.B. Az.: 11 ME 33/10, OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2010).
Man sollte hier also prüfen lassen, ob eine Ausnahme von der Vorrangigkeitsprüfung nach § 1 bis § 16 BeschV) vorliegt, ansonsten sind die Chancen eher schlecht für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung.
2) Wir wollen bald heiraten, daher meine 2. Frage: Ist damit eine permanente Aufenthaltsberechtigung sowie Arbeitsberechtigung geschaffen? Wenn nicht, was muss getan werden?!
Hier sind die Aussichten sehr gut. Nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies kann auch vor Eheschließung erreicht werden, solange ein Termin dafür feststeht.
Diese Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst einmal für 1 bzw. 3 Jahre erteilt und kann ohne Weiteres weiter verlängert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland fortbesteht. Nach 3 Jahren ist die Erteilung einer "permanenten" (man nennt diese Niederlassungserlaubnis) Aufenthaltserlaubnis möglich.
Diese Aufenthaltserlaubnis nach § 28 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne weitere Voraussetzungen oder Prüfungen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
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Tel.: 030 2318 5608
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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