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Frage geschrieben am 06.01.2012 14:43:54

Arbeitsvertrag ohne Unterschrift

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 53,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 800
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Hallo,
ich habe sowohl ein mündliches als auch ein schriftliches Angebot für eine befristete Festanstellung von 15 Monaten erhalten. Die Verhandlungen sind schriftlich belegbar. Es wurde auch ein Vertragsentwurf geschickt.

Kurz vor der Unterzeichnung beider Parteien wurde nun das Angebot per Telefon zurückgezogen.

Am Ende steht im Vertrag folgender Wortlaut:
"Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht."

Ist der Vertrag trotzdem rechtskräftig?
Wie stehen die Chancen auf eine Abfindung?
Woran kann man diese messen wenn man den entstandenen Schaden (keine weiteren Bewerbungen getätigt etc.) nicht anhand genauer Zahlen belegen kann?
Käme es am Ende zu einem Vergleich?

Wie hoch sind wären die Chancen auf Erfolg vor Gericht?

Vielen Dank für die Informationen!




Antwort geschrieben am 06.01.2012 15:32:01
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


1. Ist der Vertrag trotzdem rechtskräftig?

Die Frage ist in erster Linie, ob hier überhaupt ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. Für einen wirksamen Vertrag ist ein Angebot und eine entsprechende Annahme dieses Angebots notwendig.

Nach Ihrer Schilderung lag ursprünglich ein Angebot der Gegenseite vor, über welches auch verhandelt worden ist. Ich kann jedoch nicht erkennen, dass Sie dieses Angebot angenommen haben. Dementsprechend kann ich auch leider nicht erkennen, dass ein Vertrag zu Stande gekommen ist.

Eine Annahme dieses Angebots ist leider nicht mehr möglich, da die Gegenseite dieses Angebot offensichtlich zurückgenommen hat. Hätten Sie das Angebot vor der Rücknahme angenommen, wäre unter Umständen ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wäre auch hier wieder das Problem gewesen, dass auch dann die Unterschrift des Arbeitgebers noch nicht unter dem Vertrag vorhanden gewesen wäre. Sie hätten also voraussichtlich den Abschluss eines Vertrages nicht nachweisen können.

2. Wie stehen die Chancen auf eine Abfindung?

Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie leider nicht.

Zum einen muss eine Abfindung ausdrücklich vereinbart sein, was hier nicht der Fall ist,zum anderen müsste überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen sein, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

3. Woran kann man diese messen wenn man den entstandenen Schaden (keine weiteren Bewerbungen getätigt etc.) nicht anhand genauer Zahlen belegen kann?

Wie bereits gesagt haben Sie hier in Vertragsverhandlungen befunden, die leider nicht erfolgreich beendet worden sind. Schadensersatzansprüche können sie daraus grundsätzlich nicht herleiten.

Etwas anderes würde höchstens dann gelten, wenn der Arbeitgeber ihnen vermittelt hat, dass sie auf den Abschluss des Arbeitsvertrages vertrauen dürfen und sie im Vertrauen auf den Abschluss des Arbeitsvertrages erhebliche Aufwendungen (zum Beispiel Umzug in eine andere Wohnungen usw.)getätigt hätten. Dieses kann ich nach ihrer Schilderung aber nicht erkennen.

4. Käme es am Ende zu einem Vergleich?

Ein Vergleich ist immer eine freiwillige Sache, so dass man die Gegenseite niemals zu einem Vergleich zwingen kann.

Da ihre Erfolgsaussichten hier aber leider relativ schlecht sind kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gegenseite mit ihnen einen Vergleich schließen würde.

5. Wie hoch sind wären die Chancen auf Erfolg vor Gericht?

Wie bereits mitgeteilt sind die Erfolgschancen leider sehr gering.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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