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Frage geschrieben am 11.12.2010 11:17:52

Arbeitsvertrag oder Firmengründung in DE aus der Schweiz

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 857
Guten Tag

Wir haben folgendes Problem wo uns bis anhin niemand richtig weiterhelfen konnten.

Wir haben eine Dienstleistungsfirma in der Schweiz (Grafik, Werbung) die nur schweizer Kunden betreut.

Nun hat ein Designer aus Köln die Kündigung bekommen und wir würden Ihn gerne einstellen.

Was wir wollen. Er wird weiterhin in seinem Büro in Deutschland für uns arbeiten, aber er möchte verständlicherweise einen regulären Arbeitsvertrag nach deutschem Recht.

Problem 1. Mit einer schweizer Firma kann ich Ihn von hier aus nicht mit CH-Arbeitsvertrag anstellen. Ich müsste Ihn als Grenzgänger anmelden und dann bezahlt er doppelt Steuern obwohl er nie in die Schweiz kommt.

Meinde Idee wäre gewsesen. Entweder ich finde in Deutschland eine Firma die den Arbeitnehmer für mich einstellt und verechnet mir quartalsweise seine Leistung im voraus.

Oder was noch besser wäre wenn wir in Deutschland aus der Schweiz heraus eine Zweigniederlassung gründen könnten wo der Herr dann der einzige Angestellte ist.
Die Treuhänder aus der Schweiz finden die Idee nicht so toll, da die Firma in D ja nie Gewinne machen wird sondern nur seine Lohn und Fixkosten aus der Schweiz über die D Firma fakturiert werden. Das könnte dem deutschen Fiskus vielleicht ein Dorn im Auge sein.

Deshalb suche wir ein Vorschlag wie wir möglichst einfach einen deutschen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, der nur für die Schweiz arbeitet, mit deutschem Arbeitsvertrag anstellen können.


Vielen Dank für Ihre Antworten.


MfG


Antwort geschrieben am 11.12.2010 11:41:55
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Meines Erachtens besteht für die Beschäftigung des deutschen Arbeitnehmers auf der Grundlage eines deutschen Arbeitsvertrags keine Bedenken. Zur Sicherheit des Arbeitnehmers kann im Vertrag ausdrücklich deutsches Recht für anwendbar erklärt werden.

Steuerlich muss der Arbeitnehmer in Deutschland die Einnahmen besteuern.

Sozialversicherungspflichtig ist er in Deutschland. Sie als Arbeitgeber haben dieselben Verpflichtungen wie ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber (auch wenn die Firma weder Sitz noch Betriebstätte in Deutschland hat). Sie müssen den Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anmelden (da Sie keinen Sitz in Deutschland haben wird die Krankenkasse des Arbeitnehmers dafür zuständig sein.

Diese Aufführungen setzen voraus, dass er die Tätigkeit tatsächlich nur in Deutschland errichtet.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.12.2010 12:21:15

Sehr geehrter Herr Grueneberg

Vielen Dank für Ihre Antwort. Trotzdem möchte ich mich vergewissern wie sicher Sie sich sind,
wenn wir den Arbeitnehmer nach deutschem Recht und bei allen Einzugstellen, Ämtern ordentlich anmelden und er sein Lohn auch in Deutschland versteuert ob dies überhaupt möglich ist.

Wir vermuten nämlich auch wenn wir die besten Absichten gegenüber dem Arbeitnehmer und dem deutschen Staat haben, dass alle erforderlichen Ämter eine Anstellung aus der Schweiz nicht zustimmen werden.

Da das Amt und Staat vermutlich sagen wird, falls wir Sozialleistungen/Abgaben nicht bezahlen es für sie zu umständlich ist einen Prozess in einem nicht EU-Land zu führen.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.12.2010 12:34:41

Sie sollten Sicherheitshalber die verschiedenen Ämter kontaktieren, falls Sie noch zweifeln haben.

Als Beispiel könnten Sie hier lesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/06_ausland_rente/03_versicherung/tipps_auslaendische_arbeitgeber.html?nn=37110

Falls diese Möglichkeit verneint wird, könnten Sie mich gerne per E-Mail benachrichtigen und ich berate weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.12.2010 12:45:42

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/DVKA.htm

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland darf Ihnen auch behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
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